@NaJu2008 schrieb: Wenn die ANin ihre Elternzeit aber nicht zu Gunsten einer erneuten Schutzfrist beendet, hat sie meiner Meinung nach keinen Anspruch auf einen AG-Zuschuss aus der "Hauptbeschäftigung". Sie kann lediglich die Schutzfrist im Rahmen ihres Minijobs nutzen. Mitunter erhält sie hierus aber aufgrund des geringen Verdienstes keinen AG-Zuschuss und auch kein Mutterschaftsgeld. Ja das ist richtig. Wenn sie ihre Elternzeit beendet, der Minijob aber nicht offiziell beendet wird, liegt meiner Meinung nach ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Ich muss den Minijoblohn auf die "Hauptbeschäftigung" anrechnen und sie erhält einen viel höheren AG-Zuschuss. Über das U2-Verfahren wird natürlich dem AG alles erstattet. Das sehe ich nicht so, denn mir sind nur Fälle bekannt bei denen der Minijob mit an der Elternzeit gekoppelt ist. Außerdem kann Sie meines Wissens nach nur aus einer Beschäftigung den Zuschuss erlangen und nicht aus beiden gleichzeitig. Vielleicht fällt es ja leichter die Zwickmühle zu verstehen, wenn die beiden Beschäftigungen bei verschiedenen AG ausgeübt werden. Da ist es natürlich viel einfacher. AG 1 mit der Elternzeit weiß z.B. noch nicht einmal dass die ANin wieder schwanger ist (3 Jahre Elternzeit und wird im zweiten Jahr wieder schwanger). Die Elternzeit läuft ganz normal weiter. Kein AG-Zuschuss, kein Mutterschaftsgeld. Ja das ist klar und unstrittig. Das gilt aber auch wenn der AG weiß, dass eine erneute Schwangerschaft besteht und die Mutter nicht die Elternzeit vorzeitig beendet. AG 2 mit Minijob berücksichtigt die Schutzfrist. Aufgrund des geringen Einkommens gibt es keinen AG-Zuschuss und kein Mutterschaftsgeld. Sofern der Minijob nicht beendet wird oder aufgrund Befristung abläuft, muss die ANin nach der Schutzfrist hier ggf. eine Elternzeit beantragen. Ja auch das ist richtig. Allerdings sind diese Fälle nie gleich zu betrachten, wie wenn die Arbeitnehmerin alles nur bei einem Arbeitgeber hätte. Im Zweifel müssten Sie hier sich arbeitsrechtliche Hilfe holen. Ich kann hierzu nur aus meiner Praxis sprechen und da war es immer so, dass die Arbeitnehmerin zum neuen Mutterschutzbeginn die Elternzeit vorzeitig beendet hat und auch der Minijob endete. Der Zuschuss wurde hierbei immer nur aus dem Gehalt der ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung gezahlt.
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