Ob der andere Elternteil Anspruch hat steht ja nicht zur Debatte, denn derjenige Elternteil macht den Anspruch auf Kinder-KG geltend, der die Bescheinigung einreicht. Es ist möglich, dass der einen Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld auf den anderen Elternteil überträgt, also vom Vater auf die Mutter (oder umgekehrt). Somit hat die Mutter/der Vater gegenüber der Krankenkasse also Anspruch auf die doppelten Tage an Kinderpflege während der andere Elternteil keinen/einen reduzierten Anspruch hat. Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist und der andere entweder privat oder freiwillig gesetzlich ohne Krankengeldanspruch. In diesen Fällen ist es nicht möglich die Anspruchszeiträume des einen Elternteils auf den anderen zu übertragen. Und ganz ehrlich, es ist mir egal ob die Anspruchstage programmseitig gerissen wurden oder nicht. Der Mitarbeiter hat gefehlt. Wenn er für diesen Zeitraum also keinen Urlaub oder Überstunden geltend macht, ist es eben eine unbezahlte Freistellung. Außerdem gibt es ja auch immer noch die Sonderregelungen bei behinderten Kindern. In den Stammdaten kann ich aber nicht hinterlegen, ob für dieses Kind die Sonderregelung gilt. Früher musste man auf den Kinderkrankenscheinen auch immer angeben wie viele Fehltage man bereits wegen diesem Kind in Anspruch genommen hat. Diese Angabe habe ich persönlich immer ignoriert. Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass man das früher wohl auch im Lohnprogramm angeben musste. Da haben wir tatsächlich Listen geführt bei AN mit mehreren Kinder. Damals stand aber auf der EEL-Bescheinigung auch noch der Name des Kindes drauf.
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