Hallo liebe Community, erstmal einen riesengroßen Dank an alle die mich mit und an der Problemstellung beteiligt haben. Vielen Dank. Die Antworten haben sehr geholfen. Letztendlich konnte ich mit dem zuständigen Rechtspfleger sprechen (natürlich unter Wahrung der jeweiligen Schutzvorschriften). Der Lösungsvorschlag ist jetzt wohl so. Der betreffende Arbeitnehmende wird im Verfahren als Gewerbetreibender im „Hauptberuf“ geführt. Um den rückständige Unterhaltsschulden von 13.000,00 € bestreiten zu können, nahm der betreffende Arbeitnehmende den Minijob bei unserer Mandantschaft auf. Natürlich ohne das Gewerbe unserer Mandantschaft mitzuteilen. Lt. Rechtspfleger gilt als unpfändbar 1.315,90 € und darüber hinaus sind dem Arbeitnehmenden bis zur Deckung des Gläubigeranspruches als unpfändbar zu belassen, ½ des verbleibenden Betrages zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Person an den Gläubiger gleichstehen. Dieser monatliche unpfändbare Betrag gilt für das Arbeitseinkommen. Somit eine „Durchläufer“, aber in LODAS erfasst. Nochmals vielen lieben Dank für die Hilfe. DANKE. Andreas
... Mehr anzeigen