@Jon_Werner https://www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de/MEDIEN/publikationen/2019/jzs-FR-2019-20-0941-01-A-002.pdf Siehe Seiten 9 bis 11. Die Frage ist, wieso der Gesetzgeber die Bodenrichtwerte jeglicher Kontrolle entziehen können soll, wenn das Bodenrichtwertgrundstück keine Merkmale aufweisen dürfe, die sich nur durch eine individuelle Begutachtung erfassen lassen, es dem Stpfl. aber verwehrt bleibt, Argumente aus einer solchen gegen die Veranlagung vorzutragen? Dabei geht es ersichtlich nicht nur um die von Seer in dem Aufsatz angeführten Merkmale, sondern auch um Gestaltung und Beschaffenheit eines Grundstücks, die dessen Nutzbarkeit erheblich einschränken oder vereiteln können. Wenn der Hang zu steil, der Felsen nicht wirtschaftlich zu beseitigen und die Sandgrube längst ausgebeutet ist, der Bodenrichtwert aber noch weit über dem liegt, was andernorts für flaches Gelände festgesetzt wurde, dicht bebaut mit Einfamilienhäusern ... § 196 BauGB Bodenrichtwerte (1) 1Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). 2In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. 3Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. 4Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. 5Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. 6Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. 7Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. (2) 1Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. 2Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet. (3) 1Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 2Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
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