Hallo Herr Kollege, selbstverständlich können Sie das (und alles andere) gerne anders interpretieren, kein Einwand. Es muss natürlich auch nicht alles richtig sein, was ich sage, entspricht nur meinem bescheidenen Wissenstand. Entwickeln Sie auch gerne "ein" selbstdefiniertes Kapital - stören wird das aller Wahrscheinlichkeit niemanden. Ist dann aber eher ein innerbetriebliches/betriebswirtschaftliches Kapital? Ja, Gewinn des laufenden Jahres trägt via SBK auch zur Kapitalentwicklung bei. Fehlen aber RSt, WB und anderes, stimmt der Gewinn nicht mehr mit der handels- oder steuerrechtlichen Definition überein und somit ist das dann kein legaldefiniertes oder "handelsübliches" Kapital mehr. Ich kenne "Kapital" als Legalbegriff tatsächlich nur z.B. aus § 266 HGB . Dass man sich auch ein "eigenes Kapital" erstellen kann, war mir bisher tatsächlich unbekannt, aber man lernt ja nie aus. Die Bank tragen wir per EB auch beim 4/3er vor - aus praktischen Gründen. Grundsätzlich darf man aber nicht vergessen, dass Kanzlei Rewe ein Programm für eine doppelte Buchführung ist und die Aufzeichnungen / EÜR daraus nur als Hilfskrücke erfolgen. Wie ich mehrfach betont habe, sieht die Praxis anders als die Rechtslage aus. Wer Steuerberater ist, ist halt auch (Steuer) Jurist und muss sich auch mit der Legaltheorie auseinandersetzten - daher meine Gedankenwelt zum Thema, immer vom Recht ausgehend hin zur Praxis. Wenn Sie Zeit finden, lese ich gerne eine ausführliche Antwort zu meine "Thesen", ich hoffe daraus weiter zu lernen. Viele Grüße
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