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Vorsteuerabzug auf OSS-Umsatzsteuer ?!

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letzte Antwort am 04.04.2025 09:30:30 von EvaH20
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bodensee
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Ust ID mit EU wäre ja richtig, folglich hätte ihr Mandant dem Hongkonger Unternehmen seine Ust ID nicht mitgeteilt, oder die haben falsch ausgestellt ? 

 

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Ist die Ust -Id recht oben die von Ihrem Mandanten , weil die EU  Ust -ID konnte ich nirgends erkennen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
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deusex
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@taniafiwi : Natürlich hat meine Madant eine USt-ID, sonst wäre der Fall klar und ich würde nicht derart diffisil ins Detail fragen.

 

Die Regelung zu OSS sind mir sehr geläufig, da ich je Quartal sechstellige Beträge beim BZSt für über 20 Empfangsländer im b2c erkläre.

 

Die Unternehmereigenschaft meines Mandanten ist eindeutig nachgewiesen und auch bei wondershare registriert, da wondershare die USt-ID meines Mandanten auf der Rechnung mit aufführt.
Genau hieraus enstand im Prinzip mein Zweifel bei dieser Abrechnung. Mit Ihrer Einschätzung von reverse-charge würde ich konform gehen, denn ein USt-Ausweis im B2B von ausländischen Unternehmern ist nicht statthaft.

Nichtsdestotrotz bleibt die Ausgangsfrage zum Vorsteuerabzug offen bzw. ist eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ?!

deusex_0-1697640264381.png

 

@bodensee : Die USt-ID von wondershare finden Sie bei den Absenderangaben (EU...). Die meines Mandanten oben rechts bei den Rechnungsangaben habe ich natürlich "geweißt", wie auch weitere datenschutzrechtliche, aber nicht steuerrelevante Angaben.

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bodensee
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Hab ich mir zwar gedacht, aber Nachfragen schadet in der Community ja nicht. 

 

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U.K.Eberhardt
deusex
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Natürlich gerne, ich will ja was wissen und eindeutig war die Ausgangslage schließlich nicht.

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bodensee
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Nun um die Frage zu beantworten Vst -Abzug ja oder Nein: 

 

Wir haben einen ausl. Unternehmen der in der EU für ust Zwecke registriert ist, die EU ID unterstelle ich ist ok. 

Wie haben einen Empfänger der Unternehmer ist und dem Leistungserbringer seine Ust-ID mitgeteilt hat. 

Daraus folgt m.E. eindeutig § 13b UStG reverse charge. 

Der Ausweis der Ust ist m.E. falsch

falsch ausgewiesene Ust oder überhöht ausgewiesene Ust ist nach § 14c UStG nicht abziehbar. 

Daher wäre die korrekte Buchung den Bruttobetrag dem reverse charge zu unterwerfen und den mandanten veranlassen ein Rechnungskorrektur inkl. Gutschrift zu erwirken. 

Das wäre m.E. die korrekte Lösung. 

 

In der Praxis - und weil so etwas via Amazon öfters vorkommt- hat sich bislang noch nie eine BP an den Amazon Rechnung zum Teil auch mit falsch ausgewiesener Ust  beschwert. Aber nicht Aufgreifen ist natürlich keine Rechtssicherheit.  Wie immer das halt so in der Praxis ist. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
deusex
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Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich sehe dies ebenso, weil eben mit dem §14c UStG die formelle Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechnung nicht erfüllt ist.

 

Nun, wir handhaben dies in der Praxis je nach Einzelfall und bei unrichtigem Steuerausweis gilt stets die Prämisse und Beratung an den Mandanten, stets nur den Nettorechnungsbetrag zu begleichen, bis die ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wird.

 

In diesem marginalen Fall, der auch nur beispielhaft genannt wurde, werden wir wie gewohnt vorgehen.

 

Schöne Grüße an den See !

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Steuerberater_DO
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Steuerberater_DO
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Ich wünsche viel Spaß damit, bei Amazon nur den Nettobetrag zu bezahlen :-). Die sperren Ihnen am Ende einfach das Konto.

 

Ich buche hier den gesamten Bruttobetrag als Aufwand über ein Aufwandskonto, das nicht in die ZM einfließt. Ansonsten kommt die Nachfrage, warum denn die ZM Werte aufweist, die der Verkäufer in seiner ZM nicht erklärt hat.

 

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deusex
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Bei Amazon lässt sich das Problem recht einfach lösen, in dem man die USt-ID hinterlegt, womit sich diese Maßnahme erübrigt.

Dieser Tipp geht an alle Mandanten, die schludrigen Lieferanten hinterherrennen müssen, um endlich eine korrekte Rechnung zu erhalten.

Sie glauben gar nicht, wie schnell eine korrigierte Rechnung vorliegt, wenn die USt einbehalten wird.

Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die der Rechnungssteller jedoch als OSS-Umsatz behandelt hat, wird die ZM doch gar nicht tangiert. Insofern können Sie hier egal wohin buchen.

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Steuerberater_DO
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Richtig, wenn der Mandant mal den Tipp befolgen würde, ein Business-Konto einzurichten.

 

Ich habe es aufgegeben, Mandanten da hinterherzulaufen.

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deusex
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@Steuerberater_DO  schrieb:

Richtig, wenn der Mandant mal den Tipp befolgen würde, ein Business-Konto einzurichten.

Ich habe es aufgegeben, Mandanten da hinterherzulaufen.


Wie recht Sie haben.... 

 

Ein bussiness-Konto wäre nicht einmal nötig, da dies auch wieder Einschränkungen auf den Prime-Bereich hat; es reicht sogar, wenn man unter "Mein Konto -> Bestell- und Shopping-Einstellungen -> Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" eine "Steueranmeldung" erstellt.

 

 

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Steuerberater_DO
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Vielen Dank für den Hinweis. Das werde ich mir ansehen!

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EvaH20
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Sehr geehrter Herr Lutz,

 

vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen zu diesem Thema.

Wie sehen Sie es, wenn ein Unternehmer Software "kauft" --> monatliche Abrechnungen von Adobe oÄ.

Die Leistungserbringer sitzen im EU-Ausland oder Drittland.

Auf der Rechnung wird 19% USt ausgewiesen und der Leistungserbringer hat eine UStIDNr mit Kürzel "EU".

 

Dann ist dies vermutlich ebenfalls ein dazugehöriger Fall:

Leistungsempfänger tritt als Privatperson OHNE UStIdNR auf.

 

Kann man hier Probleme bekommen, sofern man einfach nur keinen Vorsteuer-Abzug geltend macht?

Als praxisnahe Lösung würde ich diese Kosten als Aufwand einbuchen ohne Vorsteuer-Abzug geltend zu machen.

Ebenfalls wird keine USt abgeführt vom Leistungsempfänger.

 

Oder wie sehen Sie das?

 

Vielen Dank im Voraus!

 

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letzte Antwort am 04.04.2025 09:30:30 von EvaH20
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