@Neu_hier schrieb: "Rechtlich" habe ich gesagt, praktisch wird die rechtliche Situation oft ausgehebelt. Wir tragen EB-Werte beim 4/3er auch (aus praktischen Gründen) vor, wissen aber, dass dies rechtlich inkorrekt ist. Der 4/3er hat keine Bestände, keine Aktiva, keine Passiva und auch kein Anlagevermögen geschweige denn Kapital.... Lesen Sie mal § 4 Abs. 3 Satz 2 ff., insb. Sätze 3 und 5 EStG 🙂 Privatkonten kann man auch als EB-Wert vortragen, obwohl das nicht üblich ist, um den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG abzubilden (kumulierte Entnahmen und Einlagen der Vorjahre).
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