Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
PV-Anlage Anschaffung November 2020
mit Batteriespeicher und 1 Wechselrichter
Erweiterung Sommer 2024 mit Batteriespeicher und 1 Wechselrichter
Für die Altanlage wurde die Regelbesteuerung gewählt.
Die Erweiterung wurde mit dem 0% Steuersatz installiert.
Wie ist in diesem Sachverhalt die Umsatzsteuer abzuführen? Die Regelbesteuerung endet bei der Altanlage im November 2025. Dann muss ich für beide Anlage bis einschließlich Dezemer 2025 die Regelbesteuerung durchführen.
Weil Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung als ein Unternehmer ist nicht möglich.
Auf den Eigenverbrauch ist jedoch nur bei der Altanlage Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Erweiterung ist keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällig, da diese mit 0% Umsatzsteuer gekauft wurde.
Ab 2026 soll auf die Kleinunternehmerregelung umgestellt werden. Ist das dann ohne Vorsteuerberichtigung für beide Anlagen möglich? Es wurde ja von der Erweiterung keine Vorsteuer gezogen, da 0% Steuersatz.
@andi1989 schrieb:[...]
Auf den Eigenverbrauch ist jedoch nur bei der Altanlage Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Erweiterung ist keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällig, da diese mit 0% Umsatzsteuer gekauft wurde.
[...]
Nur, weil beim Erwerb der Umsatzsteuer-Satz von 0% gilt, heißt das nicht, dass keine USt auf den Eigenverbrauch fällig ist - Denkfehler.
mfg
Sie müssten prüfen, inwieweit eine Entnahme der PV-Anlage aus dem USt-lichen Unternehmensvermögen möglich ist, dann entfällt die Besteuerung des Selbstverbrauches.
@Interceptor schrieb:
Nur, weil beim Erwerb der Umsatzsteuer-Satz von 0% gilt, heißt das nicht, dass keine USt auf den Eigenverbrauch fällig ist - Denkfehler.
Danke. 👍
mfg
Evtl. möglich wäre (da Speicher jetzt da):
Entnahme
= unentgeltliche Wertabgabe
Steuersatz 0%
-> kostet nichts
-> müsste aber im Detail noch einmal sorgfältig geprüft werden
Hallo,
für mich ist die Beschreibung des Sachverhaltes etwas undeutlich:
1) Handelt es sich um 2 Anlagen (Wieviele sind im Marktstammregister eingetragen)? oder ist es 1 Anlage, für die nachträglich wesentliche Komponenten (Batteriespeicher, Wechselrichter) geliefert wurden. Für diese wesentliche Komponenten gilt dann auch der Nullsteuersatz.
Ich nehme Lezteres an.
2) Worin besteht der Eigenverbrauch / die unentgeltiche Wertabgabe?
M.E.: a) Einmal in der Lieferung von Strom, dann § 3 Abs. 1b UStG.
b) und in der Nutzung des Batteriespeichers/Wechselrichters, dann § 3 Abs. 9a UStG
Für a) entfällt USt auf den Eigenverbrauch, da VorSt gezogen wurde. Für b) nicht, da für b) die VorSt 0 EUR betrug (UStAE 3.2 Abs. 3 Nr. 2)
3) VorSt-Berichtigung § 15a UStG für den Batterispeicher
Auch hier ist wieder zu klären, ob 1 Wirtschaftsgut vorliegt oder mehrere.
Ertragsteuerlich ist entscheidend, ob der Batteriespeicher vor oder nach dem Wechselrichter eingebaut wurde. Aber ich weiß adhoc nicht, ob diese Beurteilung auch für die USt angewendet werden kann, da ja im UStAE der Batteriespeicher direkt als "Komponente" der PV-Anlage erwähnt wird (anderereits soll es gem. 3.1 Abs. 1 UStAE eine Sachgesamtheit bei gleichzeitiger Anschaffung sein, im Umkehrschluss dann mehrere Wirtschatsgüter bei zeitlich versetzter Anschaffung).
Sollte der Batteriespeicher Teil des Wirtschaftsgutes PV-Anlage sein, kann auf 15a.8 UStAE verwiesen werden. Demnach beginnt ein eigener Berichtigungszeitraum, der aufgrund BMF v. 27.02.2023 Tz. 2 ins Leere läuft.
Ist der Batteriespeicher auch ustlich ein eigenes Wirtschaftsgut, erübrigt sich gem. obiger Tz. 2 ebenfalls die Frage nach der VorSt-Berichtigung gem. § 15a UStG.
MfG
Kristina Schmidt