@Neu_hier schrieb: .... Eine Frist als erledigt zu setzten, weil der Auftrag "Bescheidprüfung" abgeschlossen ist, entspricht sicher nicht dem Sinn einer Fristüberwachung. ... Wenn ich an dieser Stelle einmal einhaken darf: Bescheid ist geprüft (egal mit welchem Ergebnis), dann kann die Frist erledigt werden. Wenn die Prüfung des Bescheid ordentlich abgearbeitet wird (incl. Vorläufigkeit, Vorbehaltsmerkmal und ggf. Änderungsbescheid ja/nein), dann gibt es in PFB eine Übersicht: Darin erscheinen alle Bescheide die noch änderbar sind (auch deren Frist auf erledigt gesetzt sind), also ob z.B. noch änderbar wegen nicht verstrichener RBH-Frist, Vorbehalt oder Einspruch. Einzig was hier stört ist, wenn Bescheide unter Vorbehalt ergingen und die Festsetzungsverjährung tritt Kraft Gesetz ein muss das zu Beginn des jeweiligen Jahres manuell durchgesehen werden. mfg
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