Die gesetzliche Regel (und ich kenne keine Ausnahme davon) ist, dass das Rechnungsdatum mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Dies ist im Umsatzsteuergesetz verbindlich und nicht gestaltend vorgeschrieben. Der (DATEV) Steuerberater empfiehlt dem Mandat die Nutzung von DATEV Auftragswesen next (Im übrigen nicht unbedingt in dem Wissen, dass diese Anwendung unerwartet -technisch- und punktuell entgegen gesetzlicher Vorgaben funktioniert - Erwartungshorizont). Auftragswesen next hat eine aus Sicht des Steuerberaters (zumindest meiner) erwartbare Funktion nicht, nämlich die technische Umsetzung von rechtlichen Vorgaben. So können ohne Weiteres Rechnungen erstellen, die mehrfach gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (hinsichtlich des Ausstellungsdatums). Einseits wird so ggf. gegen GoBD und anderseits (wichtiger) in diesen Fällen ggf. gegen das UStG verstoßen, was auch Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die hier gepostete Sichtweise der DATEV ist erschreckend oberflächlich. Das DATEV darstellt, dass praktischen Erwägungen über rechtliche Vorgaben gehen soll, halte ich - wenn es tatsächlich so gemeint war - sogar für bedenklich. Es gibt m.E. keine legalen, praktischen Anwendungsfälle in denen eine Rechnung vordatiert (oder rückdatiert)werden kann! Ich rede hier nicht von Entwürfen etc., ich rede von der fertiggestellten und fakturierten Rechnung. DATEV übersieht hier m.E. mehrere Aspekte: A) Das Mandant erwartet bei einer Empfehlung einer DATEV-Software eine professionelle Software, da kann dann sehr leicht gegenüber dem Berater die Darstellung kommen: "Aber DATEV hat das doch zugelassen" und "Sie haben das doch empfohlen". B) Der Steuerberater erwartet wohl auch, dass eine Software rechtskonform funktioniert und findet es sicher nicht so gut, wenn unerwartet solche rechtlichen Tretminen auftauchen. Ja, das Mandat ist immer selber verantwortlich (eine Selbstverständlichkeit). Dennoch muss es in einer professionellen Software auch unterstützende Funktionen geben - z.B. einen Warnhinweis oder eine optionale Funktion. Ich persönlich bin aber der Meinung, dass DATEV hier sehr wohl eine Verpflichtung trifft (ob es eine rechtliche ist, weiß ich nicht genau), denn 2 Dinge müssen festgehalten werden: Mit der DATEV-Software Auftragswesen next können potentiell Rechnungen erstellt werden (nur wegen des Ausstellungsdatums), die ggf.: 1. Gegen das Umsatzsteuergesetz verstoßen 2. Gegen die GoBD verstoßen Beides wird zudem durch die Programmprotokollierung in Auftragswesen next auch nachweislich dokumentiert. Zumindest bei den GoBD war ich der Ansicht, dass DATEV hier auch gewisse Versprechungen abgibt, hier werden diese aber meines Erachtes konterkariert. Ich bin der Ansicht, DATEV sollte hierüber noch einmal nachdenken.
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