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liquidation

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letzte Antwort am 02.12.2025 14:09:30 von PeBu
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PeBu
Beginner
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Hallo Community,

 

ich benötige Hilfe bei der Liquidation einer GmbH. Es ist meine erste Liquidation.

 

Der Liquidationszeitraum ist vom 01.01.2024 bis 31.12.2025.

Hier habe ich noch alle vorhanden Geschäftsvorfälle (Lohn Liquidator, sonstige Kosten, Begleichung von Verbindlichkeiten) erfasst.

Auch habe ich noch meine Rechnung als Verbindlichkeit erfasst.

Es ist noch geringes Anlagevermögen (Wert ca. 1500,- €)  vorhanden, dass an den Gesellschafter auskehrt werden soll.

  1. Frage:

Über Datev mache ich eine Konsolidierung der Jahre 2024 und 2025, damit ich mein Abwicklungsendvermögen ermitteln kann.

Kann die Entnahme des Anlagevermögens hier schon erfolgen (wie Verbuche ich die Entnahme, Privat-Konto geht ja bei GmbH nicht), oder muss dies in einer separaten Nebenrechnung erfolgen, die dann dem Finanzamt ebenfalls übermittelt wird.

  1. Frage:

Wird die Berechnung des Liquidationseinkommens in einer separaten Nebenrechnung dem Finanzamt übermittelt?

 

  1. Frage:

Umsatzsteuer: was passiert mit einer evtl. Umsatzsteuerverbindlichkeit/-Forderung? Wie ist diese zu berücksichtigen.

 

Entschuldigt die vielen Fragen.

 

 

 

Beitrag zum Bereich Betriebliches Rechnungswesen verschoben und Kategorie angepasst durch @Antje_Naumann 

Neu_hier
Meister
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Nachricht 2 von 5
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Ganz kurzer Abriss:

 

Es gibt keinen festen Liquidationszeitraum, die Liquidation ist erst mit vollständiger "Liquidation" beendet.


Was mit Liquidationseinkommen gemeint ist, kann ich nicht nachvollziehen (§ 11 KStG?). Ich wüsste auch nicht, dass hier irgendwas zu konsolidieren ist (wozu?).

Anfangsvermögen und Endvermögen kann mit den entsprechenden Bilanzen in einfacher Rechnung ermittelt werden (retrograde Ermittlung des Gewinns per Eigenkapital). Ergänzung (soweit Buchwert = Teilwert).

Entnahmen gibt es nicht bei der GmbH. Das FZ muss (Ergänzung: Im Normalfall) versilbert werden, sprich an Dritte verkauft werden! Forderungen und Verbindlichkeiten sollten 0 sein. Perfektes Endergebnis ist nur noch der Bankbestand - Ausschüttung + KAPSt = 0 (Restverteilung des Vermögens).

Es darf keine USt-Verbindlichkeit geben, ansonsten ist die Liquidation nicht abgeschlossen (und das FA erteilt keine Löschgenehmigung). Es sei denn - Vermögenslosigkeit / Überschuldung, dann bleiben Verbindlichkeiten.

Ich kann nur dazu raten den Steuerberater/Chef ins Boot zu holen. 

Danke
PeBu
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Hallo

gem. Datev Dok Nr. 5228367 Punkt 2.2.1 Zweck der besonderen Liquidationsbesteuerung:

 

Hinsichtlich des ersten Punktes obliegt dem § 11 KStG eine Sicherungsfunktion. Werden im Rahmen der Liquidation alle Vermögenswerte an fremde Dritte veräußert, ist eine solche Sicherungsfunktion nicht notwendig. Sie entfaltet ihre eigentliche Wirkung, wenn im Rahmen der Schlussverteilung noch Vermögenswerte als Sachwerte an die Gesellschafter übertragen werden und eine Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert nicht als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst werden könnte.

 

 

Neu_hier
Meister
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Nachricht 4 von 5
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Das ist der Fall, wenn Werte aus der Gesellschaft an den Gesellschafter übertragen werden (anstelle Geldauskehrung) und diese mit dem Teilwert zu berücksichtigen sind (damit die stillen Reserven aufgedeckt werden).

Die Formel des Endvermögens (Vermögen) §11 stellt somit immer auf einen Teilwert ab, der - in meinem Beispiel - idealerweise nur aus Werten (Geld) besteht, das Wertgleich ist (Buchwert/Teilwert). Anfangsvermögen sind Buchwerte ("das Betriebsvermögen" = Buchwerte).

Handelsrechtlich dürfen VG aber nur an den Gesellschafter ausgekehrt werden, wenn diese Mittel nicht für andere Gläubiger zu verwenden sind bzw. alle andere Gläubiger befriedigt sind.

Wenn es hier noch Schulden gibt, ist eine Auskehrung von AV eher keine gute Idee (Gläubigerschutz).

Aber wie gesagt: Kurzdarstellung.

Danke
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PeBu
Beginner
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vielen Dank

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letzte Antwort am 02.12.2025 14:09:30 von PeBu
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