Hallo tax, für den Bescheidabruf sind neben den in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Abrufberechtigungen (Untervollmacht in der Vollmacht des Mandanten und vergebene Untervollmacht für den Abruf) die in der Rechteverwaltung online vergebenen Rechte für den Bescheidabruf relevant. Es sind grundsätzlich beide Rechte Bescheide/Dokumente für alle VDB-Mandanten abrufen sowie Bescheide/Dokumente anzeigen erforderlich. Entsprechend der Hinterlegung in der Vollmachtsdatenbank und der hinterlegten Rechte in der Rechteverwaltung online kann es schon sei, dass der abrufenden Person im Dokumentenkorb nicht alle angekündigten Bescheide/Dokumente angezeigt werden. In der E-Mail Benachrichtigung der Finanzverwaltung steht: "Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Absendung dieser Benachrichtigung als bekannt gegeben. (§ 122a Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung). Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt somit grundsätzlich mit Ablauf des vierten Tags nach Absendung dieser Benachrichtigung." Deshalb ist es wichtig, zumindest die Anzahl der erhaltenen E-Mail Benachrichtigungen mit der Anzahl der abgerufenen Bescheide abzugleichen und somit sicherzustellen, dass alle angekündigten Bescheide auch abgerufen worden sind. Sollten Schwierigkeiten beim Bescheidabruf bestehen, melden Sie sich bitte zeitnah bei uns, damit wir den Sachverhalt prüfen können. Viele Grüße, Susanne Filchner
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