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elektronische Bescheide ab dem 01.01.2026 - HILFE-

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letzte Antwort gestern 12:08:05 von Susanne_Filchner
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MK78
Beginner
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Hallo an Alle!

Ich bin neu hier und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt! (Arbeite nicht sehr lange mit DATEV, habe früher mit einer anderen Sotware gearbeitet.

 

Also, ab dem 01.01. kriegen wir die Bescheide elektronisch. Dazu nun meine Fragen:

 

Werden ALLE Bescheide eltronisch übermittelt? (alle Steuerarten)?

 

So wie ich es nun verstanden habe, kriegen wir von allen Mandanten die bei uns in der Vollmachtsdatenbank eingepflegt haben die Bescheide elekronisch, ohne dass ich einen Haken in der Vollmacht setzen muss, richtig?

 

Wir kriegen Bescheid, dass Bescheide vorliegen. Wie? Über unsere E-Mail?

 

Die Bescheide die uns dann vorliegen, werden diese automatisch eingepflegt (im Arbeitzplatz unter Dokumenten)?

 

Wird die Frist erkannt und schon vorgegeben? oder müssen wir diese immer noch manuell einpflegen?

 

Habt ihr schon eure Mandanten informiert?

 

Welche Vorkehrungen müssen wir treffen für diese Umstellung? (Haben keine DMS)

 

 

Also, ihr seht. Fragen über Fragen! Ich hoffe ihr könnt mir helfen!

 

Liebe Grüße

 

Dieser Beitrag wurde durch @Johannes_Maier von Freie Themen nach Steuern und Expertisen verschoben.

 

 

Uwe_Lutz
Unerreicht
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MK78
Beginner
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Vielen Dank! 

Haben Sie schon damit begonnen, alle Mandaten zu informieren?

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Wir machen dies schon "freiwillig" länger. 

 

Da es nur die Mdt. betrifft, bei denen wir Bekanntgabevollmacht haben, hat dies für die Mdt. nur indirekte Auswirkung. Letztlich bedeutet es nur, wir erhalten die Bescheide nicht mehr per Post sondern elektronisch.

 

Insoweit haben wir die Mdt. nicht aktiv vorab informiert.

MK78
Beginner
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Guten Morgen,

 

ich möchte das jetzt bei einem Mandanten gerne versuchen. Wo trage ich in der Vollmacht meine E-Mail Adresse ein?

Ich habe den Haken gesetzt. Ich nehme an in das Feld wo unsere Kanzleiadresse steht. Aber wenn ich die dort eintrage, nimmt er die nicht an. 

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Interceptor
Fortgeschrittener
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Nicht in der Vollmacht selbst. Die E-Mail Adresse ist in der Vollmachtsdatenbank zu hinterlegen, damit die Benachrichtigung über die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids erfolgt (ein Bescheid wir nicht per E-Mail versendet). Den Bescheid selbst kann man dann über den Dokumentenkorb (Digitale Bescheide abrufen) abrufen oder über das Datev-Portal MyDATEV mittels Kommunkation Finanzverwaltung (kofi).

 

mfg

MK78
Beginner
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Vielen Dank! Kriege ich den Bescheid dann im Dokumentenkorb hinterlegt? Ist die Frist auch schon eingetragen?

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dn1
Aufsteiger
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Junger Padawan, nimm dir an was dir oben schon geschrieben wurde und geh die Dokumente durch- 

ausserdem ist das noch in Besprechung seitens der Steuerberaterkammern (in Bayern zumindest) ob das Ganze nicht noch geschoben wird.

 

Wie du vielleicht mitbekommen hast ist der Abruf der Bescheide derzeit schwerst gestört, und das wird sicher nicht viel besser in 4 + Wochen. 

schöni
Aufsteiger
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Wie werden denn die Bescheide zugestellt, wenn die Vollmacht nicht in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt sind?

 

Kommen die überhaupt an?

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RAHagena
Meister
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per Post an den Mandanten. Es sei denn er oder sie hat ein ELSTER Konto, dann kann es auch dort digital passieren. 

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schöni
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 20
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Danke. Wir haben nicht alle Vollmachten in der Vollmachtsdatenbank. Die Vollmachten liegen dem Finanzamt aber vor.

 

Dann kommen die Bescheide also noch einfach im Dokumentenkorb etc. bei uns an?

im Februar wird aus unserer GbR ein Einzelunternehmen. Wir wollen jetz für einen Monat nicht die Datenbank füllen und anschließend wieder neu für die Einzelkanzlei.

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martin65
Meister
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@MK78  schrieb:

Vielen Dank! Kriege ich den Bescheid dann im Dokumentenkorb hinterlegt? Ist die Frist auch schon eingetragen?



Sorry, sehr lustig.😂😂

 

Sie sind hier bei der DATEV.

 

Das können Sie sich momentan abschminken.

 

Gruß

 

Martin Heim



________________________________________________________

Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen (BGH, 1965)
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martin65
Meister
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Wir haben seit Jahren eine 100% Vollmachtsquote in der Vollmachtsdatenbank. Das kann ich nur weiterempfehlen.

 

Ohne diese Vollmacht bearbeiten wir den Fall nicht. Mit den entsprechenden Argumenten verstehen das auch alle Mandanten.

 

Gruß

 

Martin Heim



________________________________________________________

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RAHagena
Meister
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Nachricht 14 von 20
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Mit dms kein Problem, meine Frist ist fast immer vorverlegt 👍🏻

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schöni
Aufsteiger
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Aber wo gehen denn dann Bescheide hin, wenn nur eine Vollmacht vorliegt aber eben nicht in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt ist?

Die Steuererklärung kam ja trotzdem von uns.

 

Einfach unbemerkt im Dokumentenkorb, per Post?

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Interceptor
Fortgeschrittener
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Technisch gesehen richtet sich die Bekanntgabe eines Bescheids nur nach den Informationen die in der Vollmachtsdatenbank gespeichert sind. Ich gehe davon aus, dass dem FA trotz vorliegender Vollmacht in Papier, die Bescheide dann per Post an den Mandanten gehen (getreu nach dem Beamtenmikado: Wer sich zuerst bewegt, hat verloren).

 

mfg

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Sehr gute Frage. Wenn beim FA keine Empfängermailadresse hinterlegt ist, sollten die Bescheide doch per Post an die Steuerpflichtigen gehen.

 

Unbemerkt an uns will ich nicht hoffen.

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mick
Aufsteiger
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Ich würde gerne nochmal die Frage aufgreifen, ob noch was "aktiviert" werden muss, wenn man DIVA II bisher nicht nutzt, es dann ab 2026 aber verpflichtend wird?

 

Aktuell muss man die elektronische Bekanntgabe ja in der Vollmacht selbst hinterlegt werden. Entfällt dieser Schritt ab 2026?

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Interceptor
Fortgeschrittener
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Nachricht 19 von 20
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Das wurde so noch nicht wirklich kommuniziert.

 

mfg

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DATEV-Mitarbeiter
Susanne_Filchner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 20 von 20
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Hallo mick,

 

im Moment ist die elektronische Bekanntgabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten möglich. 

 

Ursprünglich war zum 1. Januar 2026 vorgesehen, dass diese Zustimmung für die digitale Bescheidbekanntgabe nicht mehr erforderlich ist (§ 122a Abs. 1 S. 2 AO). Stattdessen sollte die Finanzverwaltung die Verwaltungsakte elektronisch bereitstellen können, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich widerspricht. 

 

Nach einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages soll diese Änderung des § 122a Abs. 1 S. 2 AO erst ab dem 1. Januar 2027 gelten. Damit soll ausreichend Zeit geschaffen werden, um die technischen und organisatorischen Voraussetzungen der digitalen Bekanntgabe zu optimieren und die Beteiligten auf die geänderte Standard-Bekanntgabeform vorzubereiten.

 

Der Bundestag hat das Gesetz zwischenzeitlich entsprechend der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2025 hierzu steht jedoch noch aus.

 

Wie der Widerspruch/postalische Bekanntgabe technisch umgesetzt werden soll ist aktuell noch offen.

 

Viele Grüße,

 

Susanne Filchner

19
letzte Antwort gestern 12:08:05 von Susanne_Filchner
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