Hallo Mlb2020, mit DIVA II erfolgt die Antragstellung für den digitalen Bescheid über die Vollmachtsdatenbank (VDB). Auch die Berechtigung für den Abruf wird über die VDB gesteuert. Die Abrufberechtigung ist dabei an eine Smartcard geknüpft. Das bedeutet: Wird ein digitaler Bescheid erlassen, kann dieser mit der Smartcard abgerufen werden, die in der VDB für den jeweiligen Mandanten über eine Abrufbefugnis verfügt – sowohl über ELSTER als auch über DATEV. Erfolgt der Bescheidabruf über DATEV, wird der Empfang gegenüber der Finanzverwaltung bestätigt, die Bescheide bleiben jedoch weiterhin über ELSTER (bzw. das BOP) abrufbar. Anders ist es, wenn der Bescheidabruf über ELSTER erfolgt. In diesem Fall stehen die Bescheide anschließend nicht mehr über DATEV zum Abruf zur Verfügung. Für Ihre geschilderte Konstellation ließe sich ein solcher „doppelter Abruf“ nur vermeiden, wenn für den BOP-Zugang eine andere Smartcard verwendet wird als diejenige, die in der VDB über eine Abrufbefugnis verfügt. Bitte beachten Sie, dass eine bei der Kammer hinterlegte vertretungsberechtigte Berufsträgerkarte bzw. ein Kammermitgliedsausweis automatisch über eine Abrufbefugnis verfügt. Viele Grüße, Susanne Filchner
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