@Jasmina25 schrieb: Muss für die Abrechnung des geldwerten Vorteil ein Fahrzeugwechsel berücksichtigt werden ? Ich habe diesen Wechsel vorgenommen und nun eine Diskussion mit dem Mitarbeiter, da er der Meinung ist, dass es er diesen Zustand nicht verschuldet hat. Fachliteratur könnte auch hier Aufschlüsse darüber geben was gilt. Bspw Haufe: 5.1 Welcher Bruttolistenpreis ist anzusetzen, wenn der Mitarbeiter einen Leihwagen fährt, da der Pkw des Mitarbeiters defekt ist? Ja, es gibt aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, das für jeden Beschäftigten einzeln ausgeübt werden kann. Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 15). Ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gemietet, geleast oder gekauft hat, hat spielt für die steuerliche Beurteilung beim Arbeitnehmer keine Rolle. Dasselbe gilt z. B. auch bei einem kostenlos zur Verfügung gestellten Leihwagen aufgrund von Lieferverzögerungen des eigentlichen Dienstwagens. zur Diskussion mit Mitarbeitern: Die ist oftmals gut, da Sie eigene Sichtweisen positiv beeinflussen kann. Aber wenn es kein Ergebnis gibt, dann muss auch hier in anderen Büchern nachgelesen werden. Und ganz allgemein: Oftmals ist es dem Gesetzgeber vollkommen egal ob eine Schuld vorliegt oder nicht! Vielmehr geht es ja hier um die Frage was muss er für den erhaltenen Vorteil bezahlen. Etwas überspitzt: Wie hoch ist der Vorteil? Listenpreis des Golf in der Werkstatt oder des Porsche als Leihwagen? 😉
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