Hallo ihr lieben,
die Arbeitnehmer erhalten alle ein Weihnachtsgeschenk (kein Geld) von 70 Euro Brutto.
Monatlich wird ein Sachbezug von 16 Euro abgerechnet und die Weihnachtsfeier wird ca 90 - 100 pro AN kosten.
Somit muss ich die 70 Euro ja ST u SV pflichtig abrechnen. Alle Abgaben übernimmt der AG.
Die Übernahme der ST u SV ist geldwerter Vorteil.
Muss das auf die Lohnabrechnung oder kann ich es als Nebenbuchhaltung irgendwie erfassen? Die AN sollen eigentlich den Wert des Geschenkes nicht wissen.
Über welche Lohnart könnt ich es laufen lassen, damit der Vorteil der Abgabenübernahme auch wieder mit Beiträgen versehen wird?
Danke vorab.
Nicht für einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum (z. B. nicht monatlich) gewährte Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz erhebt, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Pauschalbesteuerung tatsächlich mit der Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres erfolgt.
Wurde die Zuwendung individuell versteuert, so unterliegt sie ebenfalls der Beitragspflicht.
VL Jasmina Reichert
Es geht aus der Frage leider nicht klar hervor, ob das Geschenk aus Anlass der Weihnachtsfeier zugewendet wird. Falls ja, handelt es sich hierbei (wie bereits erläutert wurde) um Kosten der Betriebsveranstaltung (auch für die AN, die nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen haben und das Geschenk nachträglich erhalten.
Wurde das Weihnachtsgeschenk unabhängig von der Weihnachtsfeier zugewendet, ist es als eigenständiger Sachbezug grundsätzlich steuer- und sv-pflichtig und "infiziert" auch den monatlichen Sachbezug von 16 Euro, da die Sachbezüge in dem Monat insgesamt 50 Euro übersteigen.
Die einzige Möglichkeit, den monatlichen Sachbezug in dem Fall weiterhin steuer- und sv-frei zu belassen ist die Pauschalversteuerung des Weihnachtsgeschenks nach § 37b (2) EStG mit 30%, allerdings verbleibt es bei der SV-Pflicht (ggf. Übernahme durch den AG möglich, es könnte aber bei den AN im Minijobbereich in einer ungünstigen Konstellation dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist).