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Rentner mit 64 und in Vollzeit weiterbeschäftigt

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letzte Antwort am 26.04.2022 09:05:54 von carolalautenschläger
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carolalautenschläger
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Hallo zusammen, 

 

ich hab einen Rentner, der bis zum 31.03.2022 in vorzeitige Rente ging. Nun bekam ich von seiner Krankenkasse, dass seine Rente bereits seit 01.09.2021 bewilligt wurde, was mir der Arbeitnehmer nun auch so bestätigte. 

 

Die Beitragsgruppe und Personengruppe ist klar: 3111 und 120. 

 

Aber wie verhält es sich mit der Steuerklasse? Muss ich hier noch etwas berücksichtigen bzw. ändern?

Ich bin aus meinen Recherchen nicht so ganz schlau geworden, ob ich ihn nun auf die Stkl. 6 für die Zeit bis zu seinem Austritt setzen muss oder nicht. 

 

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

 

Gruß

Carola Lautenschläger

tbehrens
Fachmann
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Ich wüsste nicht wieso. Die DRV ist kein Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat bei Ihnen die (Haupt)-Beschäftigung, somit bleibt die Steuerklasse 1-5 bestehen.

 

So lange kein anderer Arbeitgeber sich per ELStAM zum Hauptarbeitgeber macht, muss nichts geändert werden.

carolalautenschläger
Beginner
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Und genau das ist der Knackpunkt. Rente muss versteuert werden. Das heißt, der Rentner ist erst einmal hauptsächlich Rentner und die Vollzeitbeschäftigung ist somit die Nebentätigkeit. 

 

Nur leider habe ich Verschiedenes nachgelesen: einmal das die Weiterbeschäftigung als Nebentätigkeit und somit der Steuerklasse 6 besteuert werden muss und in anderen Texten heißt es wieder die ELStAM-Abzugsmerkmale bleiben unverändert.

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tbehrens
Fachmann
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Nachricht 4 von 6
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Aber ein Rentner der eine neue Beschäftigung aufnimmt, wird auch auf seine Steuerklasse 1-5 angemeldet. Der Rentner wird halt eine ESt-Erklärung abgeben müssen, dort wird ggf. die Rente nachversteuert werden.

Jasmina25
Fortgeschrittener
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Die Rente, die über die DRV zur Auszahlung kommt wird bei der Einkommensteuererklärung versteuert.

Sollte allerdings über den Arbeitgeber oder einen ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente zur Auszahlung kommen, muss geklärt werden welche der Zahlungen als Nebenbeschäftigung und damit mit der Steuerklasse VI zu bewerten ist. 

carolalautenschläger
Beginner
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Vielen lieben Dank für die gute Erklärung, dann kann ich das jetzt auch mit der Nebentätigkeit und der Versteuerung über die Stkl. 6 einordnen.

 

Gruß 

Carola Lautenschläger

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letzte Antwort am 26.04.2022 09:05:54 von carolalautenschläger
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