@SusanneR Also der §3 Nr. 72 EStG bezieht sich nur auf PV-Anlagen und in dem Zusammenhang auch dann der §3c gültig; alles Rückwirkend zum 01.01.2022 sofern die Voraussetzungen mit der intallierten Leistung/Gesamtleistung eingehalten werden. Für Blockheizkraftwerke gilt die "Vereinfachungsregel" für eine Leistung bis 2,5Kw auf Antrag. Du müsstest also zuerst Prüfen, wie groß ist die Anlage, wenn also über 2,5kw dann wäre ein Antrag wegen "Liebhaberei" nicht möglich, somit keine Liebhaberei (wenn nicht anderweitig ausgeschlossen wg. %tualer Nutzung privat/betrieblich) und die Verluste müssten sofern die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb erfüllt sind anerkannt werden. Wenn das Blockheizkraftwerk bis 2,5 Kw hat, dann prüfen ob ein Antrag auf "Liebhaberei" gestellt wurde; evtl. vom Mandanten direkt! Da schließe ich mich @wielgoß an. Würde mir den Befreiungsantrag von der Finanzverwaltung zuschicken lassen wenn Du nichts im Akt hast. Wenn das Finanzamt auch nichts im Akt hat dann denke ich stehen die Chancen für dich womöglich ganz gut. Wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist dürfte eine Änderung m.E. nach eh so gut wie ausgeschlossen sein. Da die Befreiung wegen Liebhaberei von der ESt auch rückwirkend für alle offenen Bescheide galt (Vorteil Gewinne wurden auf Antrag ja auf 0 gesetz wenn z. B. für 2018 und 2019 der Bescheid durch Einspruch in einem Anderen Sachverhalt noch offen war), gilt das meines Erachtens auch für Verluste wenn z. b. die 2020er Erklärung erst in 2022 oder 2023 abgegeben wird oder durch Einspruch offen ist. Verlust also "Null". Siehe BMF-Schreiben vom 29.10.2021 Der Fehler der Finanzverwaltung liegt mal auf jeden Fall in der Anwendung von §3c EStG für 2020 da dies für "steuerfreie Einkünfte gilt". Im jahr 2020 hast du aber bei einem gestellten Antrag bzgl. Liebhaberei überhaupt keine Einkünfte und der § 3c EStG läuft ins Leere. Hoffe ich konnte etwas weiterhelfen. Schöne Grüsse
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