@durchschnittsbenutzer schrieb: @Viktoria388 Ein Mitarbeiter wurde mit Beschäftigungsbeginn 01.11.2025 angemeldet. Der 01.11. und 02.11.2025 waren jedoch Wochenende, sodass für diese Tage keine Arbeitsleistung und keine Entgeltzahlung erfolgt sind. Nun hat sich die Krankenkasse gemeldet und mitgeteilt, dass der Mitarbeiter noch bis einschließlich 02.11.2025 Krankengeld bezogen hat. Ich soll daher die bisherige Meldung Abgebe 40 stornieren und eine neue Meldung mit Beginn 03.11.2025 erstellen. Meine Frage ist nun : Wie erstelle ich die erforderliche Stornierung und Neumeldung, wenn die ursprüngliche Anmeldung bereits erfolgt ist? Ich würde es nicht mehr mit LODAS machen, sondern die entsprechende Korrektur über das SV-Meldeportal veranlassen. Ich würde es auf alle Fälle mit LODAS machen, denn arbeitsrechtlich kann ein neues Arbeitsverhältnis durchaus am 01.11.2025 begründet werden, sozialversicherungsrechtlich wird ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich erst mit dem Tag der Arbeitsaufnahme begründet, davor kann kein Entgeltfortzahlungs-/Krankengeldanspruch entstehen. Für den Zeitraum 01.11. bis 02.11.2025 liegt beim neuen Arbeitgeber keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. ► https://www.juris.de/perma?d=jzs-BuP-2025-5-012-300 Bei Ihnen muss also, wie von der Krankenkasse richtig dargestellt, eine Stornierung der Anmeldung zum 01.11. und eine Anmeldung zum 03.11. 2025 erfolgen. Da können Sie unfallfrei nur mit der ursprünglichen Lohnabrechnungslösung (hier LODAS) bewerkstelligen. Dass Arbeitsverhältnisse meistens zum Monatsersten abgeschlossen werden, der Beginn somit durchaus auf das Wochenende fallen kann und in der Praxis der Tag der ersten Arbeitsaufnahme nicht berücksichtigt wird, darf über den rechtlichen Aspekt nicht hinwegtäuschen. Dies dient der Praktikabilität. Eine Anpassung des Beginns der Beschäftigung auf den 03.11.2025 könnte verkürzte Steuer-/SV-Tage nach sich ziehen und die entsprechenden Abgaben rückwirkend verändern. Das ist dann so, denn für die Berechnung der Beträge des Arbeitnehmers gilt nicht das Arbeitrecht (s. o.).
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