Hallo zusammen,
ich habe einen Mandanten übernommen, wo Sonn- und Feiertagszuschläge abgerechnet werden.
Nun habe ich gesehen, dass die Zuschläge steuerpflichtig abgerechnet worden, was ja falsch ist.
Ich habe die Lohnarten korrigiert und die Mitarbeiter bekommen eine Nachzahlung aus falsch abgerechneter LST und SV-Abgaben.
Eine Mitarbeiterin hat einen Stundenlohn größer 25,- EUR. Hier sollte eigentlich LODAS automatisch nur 25,- EUR sv-frei abrechnen und den Rest sv-pflichtig. So steht es eigentlich auch im Fehlerprotokoll von DATEV.
Nur auf der Probeabrechnung sehe ich davon nichts. Da wurden meiner Ansicht nach der komplette Betrag steuer- und sv-frei abgerechnet.
Was habe ich falsch gemacht? Wie kann ich das am besten lösen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo.
Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht automatisch steuerfrei. Sie sind nur dann nach § 3b EStG steuerfrei wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Vielleicht hat sich der vorherige Abrechner darüber Gedanken gemacht. Das würde ich vorher mal abklären.
Das ist bereits geklärt.
Es wurde fälschlicherweise eine neue Lohnart angelegt weil sich die Prozente erhöht haben. Dabei ist der Fehler passiert. Es geht mir jetzt lediglich wie geschrieben um die Überwachung von der Freigrenze.
Ich will nicht jeden Monat die Freigrenze selbst prüfen und manuell die Zuschläge aufteilen müssen.
Für die Prüfung der 25 EUR brauchen Sie eine andere Lohnart, wenn ich mich recht erinnere dann
müssen sie Lohnart 1 bis 25 EUR und den übersteigenden Betrag mit Lohnart 2 abrechnen. Hatte ich auch mal ist aber schon eine Weile her.
Haben Sie schon mal die Auswertung 95 überprüft?
@Claudia- schrieb:
Eine Mitarbeiterin hat einen Stundenlohn größer 25,- EUR. Hier sollte eigentlich LODAS automatisch nur 25,- EUR sv-frei abrechnen und den Rest sv-pflichtig. So steht es eigentlich auch im Fehlerprotokoll von DATEV.
Was habe ich falsch gemacht? Wie kann ich das am besten lösen?
Maßgebend ist hierfür aber der maximal anwendbare Prozentsatz für die Steuerfreiheit. Nach §3b EStG können bis zu 50% steuerfreier Zuschlag gezahlt werden.
Also 50% von € 25,00 = € 12,50 sind pro Stunde maximal steuerfrei. Wenn 31% von € 26,87 Zuschlag gezahlt werden, sind dies € 8,33. Somit ist der volle Zuschlag steuerfrei.
Dies wird durch die Anwendung des "Grundlohns" ermittelt.
Ahh...
Jetzt ist der Knoten geplatzt. Das ergibt Sinn.
Vielen Dank für die Aufklärung.