@D_Reinhold schrieb:Unsere Prüferin nannte explizit EDEKA als Beispiel, obwohl in den AGB von EDEKA (auf der Webseite steht im Übrigen Stand 2021) eine Aus-/Teilzahlung ausgeschlossen ist.
Bei EDEKA wies uns ein Dozent in einem Seminar darauf hin, dass es (wohl) zwei unterschiedliche Formen der Gutscheine gibt:
Eine wiederaufladbare Gutscheinkarte, die von einer Bank ausgegeben wird. Hier soll eine Auszahlung eines Restguthabens möglich. Zwar wird dafür ein größerer Betrag als Kosten gefordert, dass man das kaum macht. Aber theoretisch gibt es diese Möglichkeit.
Und dann gibt es (Papier)-Gutscheine, die einen bestimmten Wert haben. Bei diesen ist eine Auszahlung nach seiner Kenntnis ausgeschlossen. Diese sind wohl auch nicht wieder aufladbar, sondern werden bei der Zahlung "wie Geld" an der Kasse hingegeben.
Bei NWB ist übrigens gerade ein Artikel hierzu erschienen. Wer also einen entsprechenden Zugang hat:
Gutscheine im Lohnsteuerrecht – ein „Minenfeld“ - NWB Zeitschriften
Bei Haufe gibt es dazu auch einen Artikel. Es lohnt sich auf alle Fälle sich das komplette Urteil vom Sächsischen FG dazu anzuschauen