@RKlebb schrieb: auch wir als Steuerberater sollten diesen immer auf Aktualität überprüfen. m.E. besteht dazu kein Anlass Nach § 11 Absatz 1 GWG sind wir verpflichtet, vor Mandatsaufnahme die Identität zu überprüfen. Eine laufende Überwachung sieht das Gesetz nicht vor. Dies wäre m.E. auch unsinnig, da die Person sich ja nicht ändert. Auch wenn man einen neuen Auftrag des gleichen Mandanten annimmt, sieht die BStBK es als ausreichend an, wenn die Identifizierung bereits früher einmal erfolgt ist, selbst wenn das alte Ausweisdokument bereits abgelaufen ist: BStBK-Hinweise_Auslegungs-_und_Anwendungshinweise_Geldwaeschegesetz.pdf Textziffer 131 (Seite 36): Von einer Identifizierung kann nach § 11 Abs. 3 GwG abgesehen werden, wenn der Steuerberater die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, aufgrund der äußeren Umstände bestehen Zweifel, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Zweifel werden sich regelmäßig ergeben, wenn die Person beispielsweise eine von der früheren Adresse abweichende Wohnadresse benennt oder sie, z. B. nach Heirat, unter anderem Namen auftritt. Ein „Ablaufdatum“ der früheren Identifizierung ist nicht vorgeschrieben. Die frühere Identifizierung bleibt also auch dann ausreichend, wenn das genutzte Ausweisdokument mittlerweile abgelaufen ist. Wir machen uns daher nicht den zusätzlichen Aufwand dies zu überwachen und die Mandanten um eine Neuvorlage des Ausweises zu bitten. Viele Grüße Uwe Lutz
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