Hallo Community,
unsere SV-Prüferin wies uns bei den letzten Prüfungen freundlich auf etwas hin.
Wenn dem Mitarbeiter des Arbeitgebers die Möglichkeit besteht nach den AGB des Gutscheinausstellers sich das Geld auszahlen zu lassen, sei es mit oder ohne Gebühr, dann ist das steuer-/sv-pflichtiger Arbeitslohn.
Den Sinn dahinter verstehen wir, allerdings nicht wie man das vernünftig umsetzen soll. In der Theorie muss der Arbeitgeber bei jedem Gutscheinkauf die AGB des Geschäftspartners prüfen. Allerdings stellt sich das als schwierig heraus, wenn selbst die offiziellen Webseiten manchmal keine akkuraten Infos hergeben. Unsere Prüferin nannte explizit EDEKA als Beispiel, obwohl in den AGB von EDEKA (auf der Webseite steht im Übrigen Stand 2021) eine Aus-/Teilzahlung ausgeschlossen ist.
Wie geht ihr damit um? Gibt es eine Liste oder vielleicht eine coole Vergleichsseite, wo man das nachschauen kann? Was anderes als eine Warnung auf unser Mandantenmerkblatt für Gutscheine zu schreiben, fällt uns gerade nicht ein.
Grüße, Dennis
Hallo Dennis,
häufig steht das direkt auf den Gutscheinen. Edeka ist hier dahingehend eine Ausnahme, dass es ein Portal gibt, wo man die Gutscheine mit Bearbeitungsgebühr gegen Geld zurücktauschen kann (wenngleich das Portal selbst gar nicht von Edeka betrieben wird - da muss man erstmal drauf kommen). Schwierig ist auch, wenn man mit dem Gutschein Drittanbietergutscheine kaufen kann, also z.B. Rewe-Gutschein, mit dem man bei Rewe dann einen Amazon-Gutschein kauft, der wiederum die ZAG-Kriterien nicht erfüllt. Oder, wenn der Online-Händler eine Markplatz-Funktion hat (Kaufland, Otto, Douglas, Zalando, ....), die sind dann auch nicht möglich.
Aktuell haben wir für uns intern folgende Gutscheine als vermeintlich "sicher" eingestuft:
- Rossmann
- JET
- Aral SuperCard Tanken
- regionale Tankstellen und Händler (die hier zu nennen hilft dir aber nicht weiter).
... sowie Plattformen, die ZAG-konforme Lösungen anbieten, z.B. GIVVE oder Edenred.
Hallo,
die Aussage zu mit Gutscheinen gekauften Gutscheinen finde ich komisch. Der Mitarbeiter gibt doch dann den Gutschein tatsächlich für eine Sache aus. Und wenn der ursprüngliche Gutschein nur bei Rewe einlösbar ist, sind doch die Kriterien erfüllt?
Plattformen wie Edenred empfehlen wir ebenfalls, auch wenn man da mittlerweile auch aufpassen muss.
Wenn die Info zur Auszahlung direkt auf dem Gutschein steht, wäre es ja fast ok, dann müsste man bloß mal die Brille kurz aufsetzen, wenn man das Kleingedruckte auf dem Pappkärtchen liest.
Moin Frau Volz,
gerade Rossmann sieht aktuell bei uns eine Prüferin der Rentenversicherung anders, da man hier auch andere Gutscheine erwerben könne.
M.E. bleibt das Thema ein "heißes Eisen".
Gruß Alma82
Obacht, die Aral Supercard ist nur in der "Reloadable"-Variante sicher, die herkömmliche Karte ist auf das Bankkonto des Arbeitnehmers auszahlbar laut AGB, die wiederaufladbare Variante kann sich nur der Arbeitgeber wieder erstatten lassen. Wird mittlerweile auch in Lohnsteuerseminaren darauf hingewiesen (wir hatten das vorher auch nicht auf dem Schirm).
Moin,
ich glaube mit der Argumentationsweise kommt man leider nicht weiter.
Dann müsstest du ja nur einen Shop eröffnen mit vermeintlich begrenztem Warensortiment wie z.B. Kartoffeln, Milch und Amazongutscheine und schon wäre da Problem gelöst (mal auf die Spitze getrieben).
Finde den generellen Hinweis an Mandanten ganz gut, weil ich im Steuerbüro nicht unbedingt einsehe, X Dienstleister zu prüfen, die alle mit der steuerfreien 50 € Grenze werben und dafür vom Mandanten bezahlt werden.
BG
@D_Reinhold schrieb:Hallo Community,
unsere SV-Prüferin wies uns bei den letzten Prüfungen freundlich auf etwas hin.
Wenn dem Mitarbeiter des Arbeitgebers die Möglichkeit besteht nach den AGB des Gutscheinausstellers sich das Geld auszahlen zu lassen, sei es mit oder ohne Gebühr, dann ist das steuer-/sv-pflichtiger Arbeitslohn.
Den Sinn dahinter verstehen wir, allerdings nicht wie man das vernünftig umsetzen soll. In der Theorie muss der Arbeitgeber bei jedem Gutscheinkauf die AGB des Geschäftspartners prüfen. Allerdings stellt sich das als schwierig heraus, wenn selbst die offiziellen Webseiten manchmal keine akkuraten Infos hergeben. Unsere Prüferin nannte explizit EDEKA als Beispiel, obwohl in den AGB von EDEKA (auf der Webseite steht im Übrigen Stand 2021) eine Aus-/Teilzahlung ausgeschlossen ist.
Wie geht ihr damit um? Gibt es eine Liste oder vielleicht eine coole Vergleichsseite, wo man das nachschauen kann? Was anderes als eine Warnung auf unser Mandantenmerkblatt für Gutscheine zu schreiben, fällt uns gerade nicht ein.
Grüße, Dennis
Aus steuerlicher Sicht bietet es sich an eine LSt-Anrufungsauskunft beim Finanzamt stellen. Ich weiß aber nicht ob die Entscheidung des Finanzamt auch verbindlich für die Sozialversicherung ist.
@tax schrieb:Aus steuerlicher Sicht bietet es sich an eine LSt-Anrufungsauskunft beim Finanzamt stellen. Ich weiß aber nicht ob die Entscheidung des Finanzamt auch verbindlich für die Sozialversicherung ist.
Die Arbeit kann man sich sparen. Sobald der Gutschein in Geld umwandelbar ist, fällt er nicht unter Sachbezug, sondern Entgelt nach §19 EStG. Dementsprechend also voll Steuer- und Sozialversicherungspflichtig.
Gilt seit 2022!
Hallo Alma,
das sollten Sie unbedingt beanstanden, denn auf den Rossmann-Gutscheinen steht explizit drauf, dass ein Erwerb von Drittanbietergutschienen damit nicht möglich ist. Bei Bedarf schicke ich gerne einen Scan.
LG
Danke für die Mühe, wir haben das beanstandet. Laut "unseres" RV-Prüfers ebenso wie viele, viele andere StBs hier in der Region. Derzeit sammele man die Schreiben bei der RV um dann einheitlich bei allen vorzugehen. Ich bin gespannt.
Theoretisch lässt sich jeder Gutschein in Geld umwandeln. Man kann beispielsweise mit dem Gutschein für 50 Euro einkaufen und die Ware 5 Minuten später zurückgeben. In vielen Geschäften wird der Betrag dann bar ausgezahlt oder auf die EC-Karte erstattet.
Dann war der Nutzer aber physisch im Eigentum der Ware und hat somit den Gutschein in Ware getauscht.
Es geht um den direkten Eintausch eines Zahlungsmittels in Geld.
Dass ein Gutschein (beispielsweise Rewe) nur alleine deshalb keinen Sachbezug darstellen soll, weil damit andere Gutscheine (Amazon etc.) gekauft werden können, die für sich gesehen nicht als Sachbezug gelten, würde ich mit dem Prüfer ausdiskutieren und mir die Rechtsgrundlage zeigen lassen.
Vermutlich wird auf Rn. 24 f) des BMF-Schreibens zur Abgrenzung Geldleistungen/Sachbezüge verwiesen, jedoch sagt das BMF-Schreiben ausdrücklich: "Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen (z. B. Gutscheinportale)..."
Rewe-Gutscheine kann man aber nicht ausschließlich für andere Gutscheine einsetzen, sondern auch für Lebensmittel etc. Insofern dürfte die Rn. des BMF-Schreibens in diesem Fall nicht zutreffend sein. Eine andere Begründung habe ich hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs von Gutscheinen mit einem Gutschein noch nicht gehört.
Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass es an der Stelle viel zu rütteln gibt... Wenn ein Gutschein nicht die ZAG-Kriterien erfüllt, ist er kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung. Demnach könnte man mit einem Gutschein einen anderen Gutschein (der aber eine Geldleistung und kein Sachbezug ist, zumindest aus Sichtweise FA/DRV) erwerben, also "in Geld" umtauschen... Das Thema wurde ja auch von diversen Seminaranbietern (z.B. Steuerseminare Graf) schon aufgegriffen....
@CLehnen schrieb:Eine andere Begründung habe ich hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs von Gutscheinen mit einem Gutschein noch nicht gehört.
Das ergibt sich letztlich direkt aus dem Gesetz (§ 8 Absatz 1 Satz 3 EStG):
Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Das heißt, der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden können. Und wenn ich für den Gutschein andere Gutscheine kaufen kann, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt auch der REWE-Gutschein bereits als "schädlich".
Sehe ich anders und es wurde mir auch von Lohnsteuer-Dozenten bereits so vermittelt.
Das BMF-Schreiben konkretisiert ja in Rn. 24 die Gesetztesstelle. Und wenn z. B. Rewe oder dm Gutscheine verkauft, ist das am Ende auch eine Ware. Welchen Sinn hätte sonst Buchstabe f) und der Bezug auf die Gutscheinportale?
Es häufen sich hier in der Community Anfragen zu den Gutscheinen; beispielsweise hier:
Es scheint so, als ob dieses Thema aktuell einen Prüfungsschwerpunkt darstellt ...?!
VG
@CLehnen schrieb:Sehe ich anders und es wurde mir auch von Lohnsteuer-Dozenten bereits so vermittelt.
Da scheint der Dozent aber eine ziemlich einsame Meinung zu haben. Ich höre und lese in Seminare nur das Gegenteil.
Und das wäre mir zu unsicher, dies Mandanten als "Möglichkeit" zu verkaufen. Wenn die "falschen" Gutscheine genutzt wurden, kann man natürlich versuchen, damit zu argumentieren. Aber als Empfehlung an die Mdt. würde ich nur die Info rausgeben, dass derartige Gutscheine nicht nutzbar sind.
Mir scheint, als ob hier die SV-Prüfer engagierter prüfen als die Lohnsteuerprüfer. Das würde auch erklären, dass die Lohnsteuer-Dozenten entspannt sind, während in der Praxis die Anforderungen durch den SV-Prüfer höher sind.
"Die SV" scheint in immer mehr Fällen die "lasche" Anerkennung durch die Finanzverwaltung nicht mehr zu akzeptieren und eigene, strengere Anforderungen zu stellen ....
Es bleibt spannend
VG
Empfehlen würde ich Gutscheine (außer von regionalen Einzelhändlern) grundsätzlich sowieso nicht mehr.
Ich gebe nun Hinweise raus, welche Gutscheine definitiv nicht anerkannt werden und dass man bei allen anderen auch nie weiß, welche noch als Sachbezug gelten und welche nicht. Alles immer mit einem großen Fragezeichen und dem Hinweis auf die höchst komplizierte Rechtslage.
Zu den Edeka-Gutscheinen hatte mal in einem (Lohnsteuer-)Seminar der Dozent erwähnt, das es hier an dem einheitlichen Marktauftritt mangelt.
Die Edeka-Gutscheine sind nämlich auch bei Norma einlösbar. Und dass Norma zu Edeka gehört ist objektiv nicht auf den ersten Blick ersichtlich.
Definitiv auf der Schwarzen Liste stehen Amazon-Gutscheine. Aber das ist ja schon selbstverständlich.
Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gutscheine rechtskonform sind. Am besten sich einen aussuchen und dabei bleiben.
@NaJu2008 schrieb:Am besten sich einen aussuchen und dabei bleiben.
und zwischendurch immer mal wieder gucken, ob sich die Modalitäten bei dem Gutschein geändert haben
Plattformen wie Edenred empfehlen wir ebenfalls, auch wenn man da mittlerweile auch aufpassen muss.
Genau, ich müsste gerade in der SV-Prüfung die Gutscheinform von Edenred nachweisen, die bei unserem Mandanten die Beschränkung auf ein PLZ-Gebiet war. Das war dann in Ordnung, aber die reine Nachfrage der Prüferin legt nahe, dass auch Edenred zumindest strittige Angeboten hat.
@sue schrieb:Plattformen wie Edenred empfehlen wir ebenfalls, auch wenn man da mittlerweile auch aufpassen muss.
.... aber die reine Nachfrage der Prüferin legt nahe, dass auch Edenred zumindest strittige Angeboten hat.
Ich beobachte, dass die Gutscheine aus verschiedenen Richtungen unter Beschuss geraten in´s Visir geraten:
Zum einen schauen die SV-Prüfer offensichtlich sehr genau hin. Zum anderen ändert beispielsweise EDENRED seine Bedingungen, wonach künftig nur noch 250 € pro Monat einseits aufgebucht und andereseits ausgegeben werden können. Die diversen Rechtsgrundlagen wären an dieser Stelle für mich sehr interessant. Wer hat da Kenntnis?
Viele Grüße und einen schönen Tag. 🙂
Frag nicht nach der genauen Fundstelle, aber diese Limitierung wird über das Geldwäschegesetz und durch die Europäische Richtlinien zu Zahlungsdienstleistungen (PSD2) vorgegeben. So können z.B. auch Tankstellen Paysafe nur in bestimmten Höchstbeträgen und Gesamtvolumen ausgeben.
mfg
Hallo @Interceptor ,
vielen Dank für die Info.
Geldwäschegesetz ... Also dienen die Limitierungen der Bekämpfung des organisierten Verbrechens! .....? 🤔
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Die Begründung, die ich zu Edeka mehrfach gehört habe war zum einen die Möglichkeit der Einlösung bei Kaufland, aber (und das alleine wäre schon ein Problem gewesen) die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Gebühr das Restguthaben auszahlen zu lassen. Dieselbe Problematik besteht bei Aldi, da ist diese Form der Erstattung ebenfalls möglich, weshalb auch Aldi-Gutscheine nicht als Sachbezüge gelten.