@lohnhilfe Vielleicht verstehe ich es auch falsch, aber der Wortlaut "Maßgeblich ist also nicht der Auszahlungsmonat, sondern der Zeitraum, für den die Arbeitsbefreiung im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis hätte festgesetzt werden müssen." erinnert mich ein wenig an die Frage in Arbeitsbescheinigungen. Bis wann hätte der Urlaub noch angedauert, wäre er im Anschluss an die Beschäftigung noch genommen worden. Eine rückwirkende Teilberechnung ist damit meines Erachtens nicht gemeint. Aber bei den Temperaturen ist geradeauslesen und klar denken nicht wirklich drin. Wünsche allen ein schönes Wochenende Edit: Habe noch was hübsch formuliertes im BAG Beschluss vom 28.08.2001 - 9 AZR 611/99 gefunden Orientierungssatz 2. Das vom Arbeitgeber in Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu zahlende Entgelt ist nach § 850 c Abs. 1 ZPO pfändbar, soweit es die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum übersteigt, für den es gezahlt wird. Dabei ist davon auszugehen, daß die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Für mich schließt das eine Aufteilung über mehrere Monate aus.
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