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Rente wg. voller Erwerbsminderung

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letzte Antwort am 26.06.2026 07:12:21 von lohnhilfe
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Jules_We1
Beginner
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Hallo liebe Community,

 

ich bin in DATEV noch sehr neu und auch hier in der Community. Ich habe eine Frage zu folgendem Thema, dort stehe ich komplett auf dem Schlauch und habe hier auch schon etwas rumgelesen, aber der Knoten ist noch nicht geplatzt.


Eine Mitarbeiterin von uns ist seit dem 18.02.2026 im Krankengeld.

Sie hat uns kürzlich ihren Rentenbescheid eingereicht. --> Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnt am 01.02.2026 und geht bis 30.06.2026 (das ist das Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird).

Von der KK kam schon die Bitte nach folgender Meldung:

Abmeldung zum 31.01.2026, Meldegrund 32, Beitragsgruppe 1111

Anmeldung zum 01.02.2026, Meldegrund 12, Beitragsgruppe 3101 

 

Es bestehen noch Resturlaubsansprüche und Mehrstunden.

 

Wie muss ich jetzt vorgehen? Welches Beschäftigungsenddatum muss ich eintragen? Und muss ich sie noch anders schlüsseln, oder andere Einstellungen vornehmen? 

Ich bin in den Bearbeitungsmonat 02/2026 gegangen (nachdem das Schreiben der KK kam) und habe dort auf 3101 umgeändert. Danach habe ich DEÜV-Sofortmeldung noch im eingestellten Februar angeklickt und diese eigentlich auch versendet. Allerdings kann ich keine Auswertung unter "LODAS-Auswertungen" dazu finden. Hat die Ab- und Anmeldung nicht geklappt?


DANKE vorab für eure Hilfe!

alma82
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 6
206 Mal angesehen

Hallo, 

 

wieso DEÜV Sofortmeldung? Ich glaube, Sie verwechseln da was. Das bedeutet nicht, dass "Ihre" Meldungen sofort erzeugt werden, sondern dass in den Branchen, wo die entsprechende Pflicht herrscht, eine Sofortmeldung erstellt wird. Sie müssen eine Abrechnung erstellen, damit die Meldungen erzeugt werden.

 

Gruß Alma82

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tbehrens
Meister
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Nachricht 3 von 6
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Ist die Beschäftigung denn beendet? Normalerweise löst eine Erwerbsminderungsrente nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Allerdings steht in manchen Arbeitsverträge, dass mit der Erhalt einer Rente auch das Arbeitsverhältnis beendet wird.

 

Hier muss also geprüft werden, ob das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. 

 

Ist Sie tatsächlich erst am 18.02.2026 im Krankengeld? Nicht bereits 2025? 

 

Selbst wenn die Rente rückwirkend zum 01.02.2026 gezahlt wird, das Arbeitsverhältnis (soweit explizit im AV geregelt) endet erst mit Erhalt des Bescheides. 

 

Nur wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde (hier ist ein persönliches Gespräch mit der AN anzuraten) kann auch eine Urlaubsabgeltung erfolgen. Überstunden können natürlich jederzeit ausgezahlt werden.

 

Wie @alma82 bereits mitgeteilt hat, erfolgt mit der "Sofortmeldung" keine An- und/oder Abmeldung. Mit einer Wiederholungsabrechnung, Vorwegabrechnung oder Erstabrechnung kann der Beitragsgruppenwechsel erfolgen.

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Jules_We1
Beginner
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Nachricht 4 von 6
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Im AV steht drin: "Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der AN der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung zugeht, wenn die Weiterbeschäftigung (Bedingungen) nicht möglich ist."

Außerdem "das AV ruht ab dem Zeitpunkt, in dem der AN der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zugeht...".

 

Bescheid kam am 08.05. und schreibt, dass die Rentr wg. voller Erwerbsminderung am 01.02.2026 beginnt und bis zum 30.06.2026, weil das das Ende des Monats ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

 

Und ja, tatsächlich ist sie erst seit dem 18.02. im Krankengeldbezug. Im Januar war sie krank, aber der 43. Tag ist der 18.02.2026.

Ich würde dann jetzt für Juni die Stunden und Urlaub auszahlen und dementsprechend würde sich dann die Meldung an die KK erstellen über die geänderte Beitragsgruppe? Korrekt?

Ein Gespräch über die Situation gab es mit der AN ebenfalls.

 

Danke nochmal für die Mithilfe!

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Jules_We1
Beginner
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Nachricht 5 von 6
122 Mal angesehen

ACHTUNG DICKE FINGER, die Rente geht bis 30.06.20236 (nicht 2026).


Ein Gespräch wurde mit der AN aber dennoch geführt. Eine Weiterbeschäftigung wird nicht angestrebt. Ist von ihrer Seite auch nicht zu leisten.

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 6 von 6
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Achtung: Überstunden sind grundsätzlich den Monaten zuzuordnen, in denen sie entstanden sind. Wenn eine Einmalzahlung erfolgt, muss diese umlagepflichtig sein (Stammlohnart 877). 

LG
VM
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letzte Antwort am 26.06.2026 07:12:21 von lohnhilfe
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