@d_brusch schrieb: Haben sie die Gesetzgebung §3EStG geprüft? Eine Steuerbefreiung ist mM nach nur bei doppelter Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit oder Sammelbeförderung möglich. Ansonsten muss 0,03% oder 0,002% berechnet werden. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur auf einem Fahrzeug tätig wird (= Fahrtätigkeit). Somit wäre das ein Mitarbeiter mit Fahrtätigkeit. Sorry, aber eine Fahrtätigkeit liegt hier definitiv nicht vor, unabhängig davon, dass hier keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die jeden Tag angefahren wird. https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrt%C3%A4tigkeit Als Fahrtätigkeit wird von der deutschen Finanzverwaltung eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben Beispiele für Fahrtätigkeit Berufskraftfahrer und Beifahrer Betonfahrer Kiesfahrer Müllfahrzeugführer Linienbuslenker Straßenbahnführer Lokführer und Zugbegleiter Taxifahrer Binnenschiffer
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