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Monatszugehörigkeiten der Posten auf der Lohnabrechnung

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letzte Antwort am 16.02.2022 12:51:27 von Jasmina25
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taner
Einsteiger
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Hallo liebe Datev User Kollegen,

 

was auf eine Lohn/Gehaltsabrechnung kommt wissen wir ja. Wir diskutieren hier ob wir bestimmte Bezüge den Monaten zugeordnet festhalten müssen oder nur können.

Wenn bei einigen Bezügen ein muss besteht, wo kann ich ersehen um welche es sich handelt. 

 

Bei Überstunden aus dem vergangenen Monat zum Beispiel halte ich diese ja im Mandanten fest und gebe an im welchem Monat diese Waren. Muss diese Zuordnung sein oder ist es nur eine organisatorische Eingabe damit wir differenzieren können in welchen Monaten halt viele Überstunden angefallen waren. 

 

Wenn es ein "muss" ist, wo steht es und wie kann ich es bitte nachlesen.

 

Freundlichen Gruß

TN
Fachmann
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Nachricht 2 von 4
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Wenn Überstunden als laufender Bezug gewertet werden, müssen sie ja den sv-Sätzen des Leistungsmonats unterliegen und diese können sich geändert haben.

 

Wenn Überstunden als Einmalbezug gewertet werden, unterliegen sie der Umlagepflicht und dürfen nur bis 31.03. eines Jahres so betrachtet werden.

 

Eigenschaft von Einmalbezügen ist ja eigentlich die, dass sie keinem Monat zuordenbar sind.

 

Zu finden bei z. B. Haufe, leider zum Heraussuchen keine Zeit.

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lohnhilfe
Meister
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Jasmina25
Fortgeschrittener
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Die Zuordnung auf den jeweiligen Anspruchsmonat/Entstehungsmonat hat steuer- und sv-rechtliche Hintergründe und Auswirkungen. Deshalb ist die korrekte Zuordnung (sofern sie möglich ist) ein "muss" - könnte bei Prüfungen zu Problemen kommen. 

 

Sozialversicherung:

In § 23a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – wird abgehandelt: ein einmaliges Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum geleistet wird.

 

Lohnsteuer:

Zu Arbeitslohn s. § 19 Abs. 1 EStG. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR.

 

Dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt liegt damit die Arbeitsleistung in mehreren Monaten zugrunde. Beispiele von Einmalzahlungen sind die Weihnachtsgratifikation, das Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen oder Gewinnbeteiligungen.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle Zahlungen, welche ein Arbeitgeber für eine konkrete Arbeitsleistung in einem Abrechnungszeitraum leistet, als laufendes Arbeitsentgelt zu werten sind. 

 

Für Stundenvergütungen lässt der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung zu: 

 

Häufig kann der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht in dem Erarbeitungsmonat abrechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Entgeltabrechnung bereits im Laufe oder am Ende des Kalendermonats erfolgt. In diesen Fällen werden die zusätzlichen Stunden erst im Folgemonat oder im übernächsten Monat abgerechnet. Grundsätzlich ist dann die bereits erfolgte Entgeltabrechnung für den Erarbeitungsmonat zu korrigieren.

Werden Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Entgelt des nächsten oder übernächsten Monats abgerechnet, kann der Arbeitgeber eine Vereinfachungsregelung anwenden. Anstelle der Berichtigung der Entgeltabrechnung des Erarbeitungsmonats erfolgt die Verbeitragung im Auszahlungsmonat.

Diese Vorgehensweise ist einmalig mit der Einzugsstelle abzustimmen. Auch die Versteuerung erfolgt dann im Auszahlungsmonat.

 

 

 

 

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letzte Antwort am 16.02.2022 12:51:27 von Jasmina25
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