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Firmenfahrzeug für einen Mitarbeiter der 200Km weg wohnt

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letzte Antwort am 21.03.2024 08:27:07 von STBMT
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taner
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Hallo Datev Community,

 

wir haben einen Mandanten, welcher einen Mitarbeiter einstellen möchte und ihm auch ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen wird/muss/will.

Jetzt habe ich mir das mal durchgerechnet und bin natürlich etwas verwundert.

Bevor ich das unserem Mandanten mitgebe, wollte ich mal nachhören, ob ich etwas nicht bedacht habe?

Der MA bekommt 4300,00 Brutto und wohnt ca. genau 200km weit weg. 

Ihm bleiben dann statt den 2802,00€ ca, 1494,00€ (Nachkomma uninteressant). 

Jetzt ist es ja so, das der Betrieb nicht die erste Tätigkeitsstätte ist. Kann man da die KM weglassen?

 

Hintergrund ist, der MA wird höchstens 2-3 mal Jährlich beim AG erscheinen müssen, wird nur als Consultant (Software) bei Kunden sein. Ob jetzt zur Beratung oder wirklich zur Begleitung bei der Einrichtung neuer Software etc. 

 

Danke im Vorfeld schonmal. 

d_brusch
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Haben sie die Gesetzgebung §3EStG geprüft? Eine Steuerbefreiung ist mM nach nur bei doppelter Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit oder Sammelbeförderung möglich. 

Ansonsten muss 0,03% oder 0,002% berechnet werden. 

 

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur auf einem Fahrzeug tätig wird (= Fahrtätigkeit).

 

Somit wäre das ein Mitarbeiter mit Fahrtätigkeit.

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taner
Einsteiger
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Ich glaube ich habe die Antwort gefunden, würde mich aber über eine Bestätigung schon freuen.

 

Zum Thema erste Tätigkeitsstätte

Bei der ersten Arbeitsstätte handelt es sich um den Ort,

  • den der Arbeitnehmer täglich zur Erbringung seiner Tätigkeit aufsucht oder
  • an dem der Arbeitnehmer zwei volle Tage pro Woche arbeitet oder
  • an dem der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der regulären Arbeitszeit erbringt.

Dieser MA erfüllt keine dieser Kriterien. Im weiteren Text heißt es:

Verfügen Sie über keine erste Tätigkeitsstätte wird Ihr Firmenwagen lediglich über die Ein-Prozent-Regelung versteuert. Eine zusätzliche Besteuerung des Arbeitswegs mit der Entfernungspauschale entfällt – selbst wenn Sie jede Woche einen Tag lang vor Ort im Betrieb Ihres Arbeitgebers tätig sind.

 

Sollte das so stimmen, wäre es natürlich von Vorteil für den MA. Aber wie oben beschrieben, der MA wird maximal einmal im Quartal den AG aufsuchen und die Kunden werden öfters Remote betreut.

d_brusch
Fortgeschrittener
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genau. Der Mitarbeiter hat keine erste Tätigkeitsstätte und somit ist es für ihn ein Vorteil, dass die Standard-Berechnung nicht durchgeführt wird. Sonst bleibt ja nichts mehr vom Gehalt übrig. 

STBMT
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@d_brusch  schrieb:

Haben sie die Gesetzgebung §3EStG geprüft? Eine Steuerbefreiung ist mM nach nur bei doppelter Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit oder Sammelbeförderung möglich. 

Ansonsten muss 0,03% oder 0,002% berechnet werden. 

 

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur auf einem Fahrzeug tätig wird (= Fahrtätigkeit).

 

Somit wäre das ein Mitarbeiter mit Fahrtätigkeit.


 

 

 

Sorry, aber eine Fahrtätigkeit liegt hier definitiv nicht vor, unabhängig davon, dass hier keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die jeden Tag angefahren wird.

 

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrt%C3%A4tigkeit

 

 

Als Fahrtätigkeit wird von der deutschen Finanzverwaltung eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben

Beispiele für Fahrtätigkeit

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letzte Antwort am 21.03.2024 08:27:07 von STBMT
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