Ich habe ihr Formular angeklickt. Und da steht: D. Angaben zum erzielten Einkommen Bitte geben sie die Höhe des Nebeneinkommens (ohne Einmalzahlungen) der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers an. Hinweis: Anzugeben sind alle Einnahmen, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erarbeitet wurden (auch vermögenswirksame Leistungen); dazu gehört auch der Wert von Sachbezügen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV). Wird ein (Brutto-)Arbeitsentgelt erzielt, das innerhalb des Übergangsbereichs liegt, ist das nach der besonderen Formel ermittelte Entgelt aus dem Übergangsbereich zu bescheinigen. Das Bruttoentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist nicht anzugeben. Das durchschnittliche Nebeneinkommen aus der der geringfügigen Beschäftigung, welchen vor der Arbeitslosigkeit bezogen wurde, das auch weiterhin hinzuverdient werden, also nicht nur die 165,00 Euro plus Werbungskosten. So erkennt das Amt wahrscheinlich, dass es Nebeneinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist. Ich habe es schon einmal bei einer Arbeitnehmerin gehabt.
... Mehr anzeigen