Ich muss meinen Ausgangspost dahingehend korrigieren, dass für die Übereignung natürlich die Pauschalversteuerung nach § 40 (2) EStG zutreffend ist, nicht § 37b EStG. Eine Pauschalbesteuerung kommt nur für den Differenzbetrag zwischen Wert und gezahlten Kaufpreis (als geldwerter Vorteil) in Betracht. Kauft die/der AN das Fahrrad zu einem (der Bewertung nach BMF-Schreiben entsprechenden) Preis ist kein Vorteil entstanden, der zu versteuern ist. Wer eine ggf. notwendige Besteuerung vorzunehmen hat, ist den entsprechenden Leasing-Verträgen zu entnehmen. Erfolgt die Übereignung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der Gehaltsverzicht quasi als gezahlter Kaufpreis zu betrachten. Gedanklich ist daher kein geldwerter Vorteil entstanden, der pauschal besteuert werden könnte. Weiterhin zu besteuern und zu verbeitragen ist allerdings das (verzichtete) Gehalt, als laufender Arbeitslohn. Das Zusätzlichkeitserfordernis während der Leasingzeit bezieht sich lediglich auf die Steuerbefreiung während der Überlassung (§ 3 Nr. 37 EStG). Wird das Fahrrad über eine Gehaltsumwandlung (also Teil des Arbeitsentgeltes, nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt) überlassen, ist diese Überlassung steuer- und beitragspflichtig. Die Gehaltsumwandlung während der Überlassung hat auf die Behandlung der Übereignung keinen Einfluss, da es sich um zwei verschiedene Vorgänge handelt.
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