Hallo zusammen,
ich habe hier einen sehr verzwickten Fall, der mich gerade an meine Grenzen bringt:
Mein Mandant A hat ein Einzelunternehmen C. Hierüber rechne ich seit rund 2 Jahren ab, überwiegend Minijobber. Nun stellt sich jetzt heraus, dass es Anfang 2025 eine weitere Gewerbeanmeldung dieses Mandanten für das Einzelunternehmen S gab und Mitarbeiter, die bislang über C abgerechnet wurden, ganz oder teilweise bei S tätig waren.
Die BG mit Zuständigkeit für das Einzelunternehmen S teilte mir mit, dass es hier eine gesonderte Betriebsnummer und Abrechnung geben müsste. Somit müsste ich ja einzelne Stunden bei C wieder herausnehmen und bei S nachträglich abrechnen.
Nun stehe ich vor folgenden Problemen bzgl. Fragestellungen:
1. Zwei Mitarbeiter wurden im Minijob mit RV-Befreiung abgerechnet und waren in beiden Einzelunternehmen tätig (Gesamtverdienst liegt aber unter 556 bzw. 603 Euro). Fragen:
a) Wenn ich nun rückwirkend die Anmeldung über Einzelunternehmen S erstelle - wird die Befreiung noch anerkannt? An sich ist sie zwar zu spät gemeldet, aber m.E. müsste doch hier greifen, dass sozialversicherungsrechtlich nur ein Arbeitgeber vorliegt?
b) Ich weiß nicht, ob es hier noch eine Hauptbeschäftigung bei einem externen Dritten gibt. In diesem Fall wäre ja grundsätzlich ein 2. Minijob SV-pflichtig. Gilt denn der Minijob bei Einzelunternehmen S als 2. Minijob, oder gelten wegen "sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitgeber" beide Minijobs als "ein Minijob"?
2. Ein Mitarbeiter hatte einen Verdienst im Midijob und war in beiden Einzelunternehmen tätig. Fragen:
a) Lohnsteuer ist nur im geringen Umfang (ca. 25 Euro insgesamt) angefallen. Müsste ich nun für Einzelunternehmen S eine Anmeldung als Nebenarbeitgeber vornehmen? Dann würde ja noch ordentlich LSt für Steuerklasse 6 anfallen? Oder kann ich auch hier von einem Arbeitgeber ausgehen und die LSt mit Steuerklasse 1 abrechnen unter Berücksichtigung des Entgeltes aus dem jeweils anderen Einzelunternehmen? Dann würde im Einzelunternehmen S keine Teilnahme am ELSTAM-Verfahren erfolgen, ich müsste die Lohnsteuermerkmale immer händisch erfassen anhand der unter Einzelunternehmen C übermittelten Daten. Zudem müsste ich (wo??) das zu berücksichtigende Entgelt aus dem anderen Einzelunternehmen hinterlegen, damit die LSt in Summe passt. Wäre das zulässig?
b) Ich würde, aufgrund "sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitgeber" weiterhin im Midijob abrechnen, müsste aber (wo??) das zu berücksichtigende Entgelt aus dem anderen Einzelunternehmen hinterlegen, damit es in Summe passt.
3. Arbeite ich dann also mit zwei Mandantennummern, richtig?
Kann mir jemand hier weiterhelfen, der entweder einen solchen Fall schonmal hatte oder ihn sicher beurteilen kann? Vielleicht @Uwe_Lutz 👋 ?
Tut mir leid - ich habe dies so bisher nicht abrechnen müssen, so dass ich das wenig Erfahrung beisteuern kann...
Hallo,
vielleicht hat ein weiteres Mitglied der Community hierzu Erfahrungen, die geteilt werden können?
Zumindest den Themenkomplex betreffen Minijob konnte ich mit der Minijobzentrale klären, hier zählt es als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Was die Lohnsteuer betrifft läuft eine Anfrage beim Finanzamt....