Zum Thema der Abrechnung: Es kommt darauf an, was der Arbeitgeber während der Quarantäne auszahlt. Wenn er nach § 616 BGB verpflichtet ist (und das ist der Regelfall) das Entgelt weiter zu bezahlen, dann gibt es für die Lohnabrechnung keine Besonderheiten. Sie rechnen einfach das ab, was sie abrechnen würden, wenn der Arbeitnehmer seine Dienste verrichten würde. Wenn der Anspruch nach § 616 BGB hingegen ausgeschlossen ist, dann kommt eine Entschädigung nach § 56 IfSG in Betracht. Die wiederum hat es in der Lohnabrechnung in sich: Es sind keine Bezüge, sondern Verdienstausfall, den auch nicht der Arbeitgeber schuldet, sondern das Land. Der Arbeitgeber ist nur auszahlende Stelle. Außerdem unterliegt die Entschädigung nur dem Progressionsvorbehalt, ist ansonsten aber steuerfrei. Bezüglich der SV fallen i. d. R. nur die AG-Beiträge an. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand gibt es dazu noch keine passende separate Lohnart. Sie müssen sich also eine "basteln", so dass die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Aber wie gesagt, lassen Sie besser erst einmal prüfen, was denn genau der Rechtsgrund für die Zahlung sein soll. Bezüglich der rechtlichen Hintergründe dazu verweise ich nochmal auf den genannten Thread.
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