abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Überbrückungshilfe 3 und 2 steuerbarer Umsatz

2
letzte Antwort am 06.04.2021 21:58:51 von alexweick
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
alexweick
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
759 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich benötige mal ein wenig Hilfe da ich hier ein kleines Problem mit dem steuerbaren Umsatz in Bezug auf die Ü Hilfe 1 - 3 habe.

 

Folgender Sachverhalt der Einzelfirma:

 

- Einzelunternehmen 

- Ist Versteuerung 

 

Bei der Ü Hilfe 1 + 2 wurde die Berechnung des Umsatzes auf Grund des Leistungszeitraumes berechnet. Also Kontoeingang z.b. Juni 2020. Die Leistung wurde aber im Januar 2020 erbracht. Der Steuerbare Umsatz wurde dann auf Januar 2020 gebucht. Somit auch für die Berechnung der Ü Hilfe zählt der Umsatz für Januar 2020

 

 

Bei der Ü Hilfe 3 würde ich das ganze gerne wieder auf die Ist Versteuerung umstellen. Kontoeingang z.b. Juni 2021 - Die Leistung wurde z.b. im Oktober 2020 erbracht. 

Der Steuerbare Umsatz wäre dann im Monat Juni 2021. Somit auch für die Berechnung der Ü Hilfe ist es eine Einnahme im Juni 2021.

 

Wie ist die Einschätzung ihrer Seite zu dem Wechsel der Berechnung bzw. Beantragungen in den unterschiedlichen Ü Hilfen (1-3)

 

In den FAQ´s wird jeweils immer nur die jeweilige Anforderung für die jeweilige Ü Hilfe z.b. Ü Hilfe 3 angegeben:

 

Vielen dank schon mal für die Hilfe

 

Lg

 

Alex

 

Beispiel Ü Hilfe 3:

 

1.3 Wie ist der Umsatz definiert?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).12 Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

 

 

Alexander_Herrmann
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 3
689 Mal angesehen

Die FAQ gelten jeweils nur für die entsprechende Hilfe I, III oder eben III.

 

Sie können alle Wahlrecht, die pro Hilfe einheitlich ausgeübt werden müssen, in den jeweils anderen Hilfen natürlich abweichend ausüben. 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
0 Kudos
alexweick
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 3
577 Mal angesehen

Vielen dank für das Feedback.

 

Lg

 

0 Kudos
2
letzte Antwort am 06.04.2021 21:58:51 von alexweick
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage