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Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Antwort (Finanzamt)

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letzte Antwort am 20.07.2023 13:41:12 von Neu_hier
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HMAeV
Einsteiger
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Das Finanzamt schreibt mir: "Ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bezieht sich nicht auf einen geplanten Sachverhalt, sondern auf einen Sachverhalt, der bereits verwirklicht ist: Die Eingangsleistungen wurden bereits bezogen und mit Ihrem Antrag erbitten Sie die Überprüfung der Vorsteuerbeträge, die Sie beabsichtigen, geltend zu machen. Die formalen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegen damit nicht vor"

 

Die Ausführungen verstehe ich nicht. Es gibt keinen Steuerberater, der die Vorsteuer-Anmeldung prüfen kann.

Alexander_Herrmann
Meister
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Nachricht 2 von 7
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Was genau verstehen Sie nicht? Die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 AO liegen offenbar nicht vor.

 

Das hier ist ein Forum rund um die DATEV., insbesondere zu deren Software... 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
jjunker
Experte
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Nachricht 3 von 7
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@HMAeV Online Auskunft  

 

Für einen schmalen Taler eine rechtsverbindliche Antwort bekommen. Geht wohl um einen oder zwei Sachverhalte und einen höheren Betrag der geltend gemacht werden soll. Dafür sind diese Angebote prädestiniert.

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
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HMAeV
Einsteiger
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Nachricht 4 von 7
367 Mal angesehen

Eigentlich geht es hier um Prävention. Für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2022 (Fristverlängerung wurde gewährt!) gibt es z.Zt. keinen Steuerberater, der einen Erstattungsbetrag von bis zu 4.000,00 EUR prüft. Wir wollen nicht wieder eine USt-Sonderprüfung durchmachen ....

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xyzmic
Aufsteiger
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Eine verbindliche Auskunft kann nur für zukünftige Sachverhalte/Fragen beantragt werden nicht für bereits eingetretene.

 

Hoffe der Merksatz hilft für künftige Anfragen, übrigens ist dies eine "kann" Vorschrift und keine "ist" Vorschrift, somit greift hier immer auch § 5 AO = Ermessen.

einmalnoch
Experte
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Nachricht 6 von 7
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Da der Vorstand des Vereins aus Rechtsanwälten gebildet wird sollte zumindest davon ausgegangen werden, dass diese die Frage umfassend beantworten können.

 

 

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Neu_hier
Erfahrener
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Nachricht 7 von 7
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***

 

Danke
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letzte Antwort am 20.07.2023 13:41:12 von Neu_hier
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