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Überbrückungshilfe III, Erstantrag, Änderungsanträge

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letzte Antwort am 30.05.2023 08:13:40 von Shawn1981
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witte
Aufsteiger
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Hallo,

kann ein Erstantrag, der ja wegen der Unsicherheit der Umsätze bis Juni 2021 meinem Mandanten um die Ohren fliegen kann (Beihilferecht, Förderhöhe zu Fixkosten usw), in den Folgemonaten geändert werden, d.h. wenn ich bessere Erkenntnisse zu den gebuchten Umsätzen/Fixkosten in den Folgemonatenhabe?

Kann ich das so aus FAQ Nr. 3.6. entnehmen: "Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen." ?

Alexander_Herrmann
Meister
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Das ist wohl tatsächlich so. Zumindest wurde uns das in einer Fortbildung vergangenen Donnerstag so gesagt und von der (ansonsten) Hotline für prüfende Dritte auch schon so bestätigt.

 

Da bei der ÜIII (im Gegensatz zur ÜI) ja bei der Schlussabrechnung auch eine Nachzahlung und nicht nur eine Rückzahlung entstehen kann, sind wir ja nicht gehindert, erst einmal eine konservative Prognose zu erstellen und ggf. später in der Schlussabrechnung nach oben zu korrigieren.

 

Alternativ dazu geht es auch umgekehrt - dann muss die zu viel gewährte (in dem Falls als zinsloses Darlehen zu sehende) Abschlagszahlung eben zurück gezahlt werden.

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
swenzel
Einsteiger
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Ein abgeschickter Antrag kann erst über die Schlussrechnung berichtigt werden.

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Alexander_Herrmann
Meister
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Nachricht 4 von 53
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Ja, aber Achtung: Nur die Höhe der Umsätze und der Fixkosten kann dort "schlussgerechnet" werden. Wenn die Hilfe nicht für den gesamten Förderzeitraum beantragt wurde, dann wird das in der Schlussrechnung vermutlich nicht nachholbar sein.

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
matthiasbergmann
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Für die Überbrückungshilfe II gab es ein "Tutorial", wie man einen Änderungsantrag erstellen kann.

Allerdings habe ich den Button "Änderungsantrag" im Portal nie gesehen.

Ich dachte, dass die Frist dazu abgelaufen war, weil wir die Anträge in den meisten Fällen ohnehin erst gestellt haben, als die Buchhaltung des Förderzeitraums fertig war.

 

Dass man für den ganzen Förderzeitraum nur einen Antrag stellen kann, mag ja bei einem drei- oder viermonatigen Zeitraum noch halbwegs funktionieren, aber bei sechs Monaten wird es irgendwie schräg.

 

Nicht nur, dass man keine Ahnung hat, wie sich die Umsätze entwickeln, weil ein Ende des Lockdowns noch gar nicht abzusehen ist, wie soll man denn für die sechs Monate beispielsweise Neuinvestitionen zum Einhalten der Hygiene-Vorschriften vorausplanen?

 

Wir haben Mandanten in der Gastronomie, die haben bisher nur die Abschläge auf November- und Dezemberhilfe erhalten. Überbrückungshilfe II gab es nicht, oder sie fiel eher mager aus, weil die Umsätze in September und Oktober ein wenig "zu hoch" waren, und die (beantragten) November- und Dezemberhilfen angerechnet wurden.

Da sind die Rücklagen weitestgehend aufgebraucht. Wenn für die irgendwann anstehenden Öffnungen investiert werden soll/muss, geht das nur, wenn auch die Förderung sichergestellt ist. Wenn die Berücksichtigung solcher Maßnahmen dann aber erst in der Schlussabrechnung irgendwann (vielleicht erst in 2022) stattfindet, ist das für einige zu spät.

 

Ich weiß, dass die Schlussabrechnungen bereits nach dem letzten Fördermonat erfolgen können (sollen) - Das ist aber beispielsweise für die Überbrückungshilfe I immer noch nicht möglich, obwohl der Förderzeitraum nun fünf ein halb (5 1/2!) Monate beendet ist.

 

Und wenn wir jetzt "großzügig" beantragen, und von Schließungen bis Ende Juni ausgehen und munter Neuinvestitionen "einplanen", freue ich mich schon auf die Rückfragen zu den Anträgen und den drohenden Vorwurf des Subventionsbetrugs.

 

Sorry, aber ich bin mal wieder etwas angefressen, weil die Situation mehr als unbefriedigend ist - Wenn mich jemand aufheitern kann, bitte, ich würde mich freuen.

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dancingh
Einsteiger
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Ich versuche es mal mit dem Aufheitern...auch wenn es schwer fällt.

 


@matthiasbergmann  schrieb:

 

 

Und wenn wir jetzt "großzügig" beantragen, und von Schließungen bis Ende Juni ausgehen und munter Neuinvestitionen "einplanen", freue ich mich schon auf die Rückfragen zu den Anträgen und den drohenden Vorwurf des Subventionsbetrugs.

 

 


also ich darf ja bei der Schätzung der zu erwartenden Umsätze der ÜH3 davon ausgehen, dass die Lage zum Zeitpunkt der Schätzung "unverändert" bleibt - steht zumindest in den FAQs  3.8 - Zumindest was der Punkt des Umsatzeinbruchs angeht, sollte ich keine Probleme bekommen. Das hatten Sie aber scheinbar auch schon erkannt.

 

Aber klar: wenn der Mandant gerne für Investitionen in Hygienmaßnahme einen riesen Betrag angegeben haben will (z.B. weil er sich so ein Raumluftfiltergerät anschaffen möchte) und uns von Anfang klar ist: "er wird oder kann das gar nicht durchführen", dann hätte ich auch Bauchschmerzen. Sowas würde ich mir sicherlich dann von dem Mandaten ordentlich bestätigen lassen, dass die Investition tatsächlich geplant ist und ggf ein Angebot hierzu reingeben lassen. Ich denke, mehr können wir dann auch nicht machen.

Was ich nicht machen würde: beantragen von Beträgen wie bei der Investitionsrücklage Investitionsabzugsbetrag😄

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

es gibt inzwischen auch in den Medien schon Berichte, dass Steuerberater überlastet sind und die Bearbeitung extrem unsicher ist, weil sich die Vorschriften ständig ändern.

 

Vielleicht hilft es ja, dies den Mandanten auch mal als Link zur Verfügung zu stellen:

 

Corona-Wirtschaftshilfen: Steuerberater unter Druck | NDR.de - Nachrichten - Schleswig-Holstein

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

matthiasbergmann
Einsteiger
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@dancingh  schrieb:

Aber klar: wenn der Mandant gerne für Investitionen in Hygienmaßnahme einen riesen Betrag angegeben haben will (z.B. weil er sich so ein Raumluftfiltergerät anschaffen möchte) und uns von Anfang klar ist: "er wird oder kann das gar nicht durchführen", dann hätte ich auch Bauchschmerzen. Sowas würde ich mir sicherlich dann von dem Mandaten ordentlich bestätigen lassen, dass die Investition tatsächlich geplant ist und ggf ein Angebot hierzu reingeben lassen. Ich denke, mehr können wir dann auch nicht machen.

Was ich nicht machen würde: beantragen von Beträgen wie bei der Investitionsrücklage 😄


Wenn Hygienemaßnahmen jetzt schon geplant sind, würde ich die natürlich auch ansetzen - Und wenn "die üblichen Verdächtigen" etwas unrealistisches angesetzt haben wollen, habe ich auch kein Problem das auszuschlagen.

 

Mein Problem ist eher, dass bei den "Öffnungsperspektiven", die am 03.03.21 von Bund und Ländern besprochen werden sollen, ja auch neue Auflagen für Öffnungen enthalten sein können. Das heißt, dass Hygienekonzepte angepasst werden müssten, und dafür Kosten anfallen können, die man jetzt noch gar nicht kennen kann.

 

Und ja, ich werde die FAQ hinsichtlich der Aussichten auch dahingehend auslegen, dass wir mit geschlossenen Lokalen bis zum Ende des Förderzeitraums rechnen. Vielleicht gleicht sich das hinterher aus, bzw. ließe sich damit ja sogar planen: Wenn man beispielsweise absehen kann, dass Anfang April geöffnet werden kann, kann man im März noch investieren und hat dafür vielleicht schon Liquidität aus dem Abschlag (der ja auf 0,00 Euro Umsatz für April und Folgemonate basiert).

 

Aber danke. Ich beruhige mich gerade auch schon wieder langsam - Aufregen hilft ja nix. 😉

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oliverbrandl
Beginner
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Hallo zusammen,

ja, ich finde es auch unerträglich, daß man bis Juni prognostizieren soll, ist unverständlich. Ein abgeschickter Antrag kann aber vermutlich nicht nur über die Schlußabrechnung korrigiert werden (siehe Tz. 3.15). Ich habe bei der Hotline des BMWI erfahren, daß es tatsächlich Zwischen-Änderungsanträge geben soll (sicher), zur Zeit aber das Tool dafür noch nicht vorhanden ist (wann und wie es kommt, ist unbekannt). Laut Hotline ist daher auch nicht klar, wie häufig korrigiert werden kann/darf. Das heißt, es ist wohl im Moment sicher besser, die Prognosen abzugeben, um an das Geld zu kommen, aber eben im Bewusstsein, Änderungen auch vor der Schlußabrechnung nachreichen zu können. Hoffe, das hilft euch/Ihnen etwas...

Viele Grüße

matthiasbergmann
Einsteiger
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Nicht direkt das Thema, aber hier mal die "Anleitung" für die Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe II (die aber erst ab Ende Februar möglich sein sollen):

Überbrückungshilfe Unternehmen - Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrages (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Darin heißt es:

Nach Absenden des Änderungsantrages ist es nicht möglich, einen weiteren Änderungsantrag (für diesen Antrag) zu erstellen. Die Schaltfläche ist auf dem Originalfall sichtbar, aber deaktiviert.

Ob das für die Überbrückungshilfe III auch so sein wird, ist ungewiss.

Genauso wie auch diese Formulierung total unklar ist:

Kann man wirklich nur einen Änderungsantrag stellen, und danach nicht mehr?

Oder ist nur die Schaltfläche beim Originalfall deaktiviert, aber man kann im Menü des Änderungsantrags einen weiteren Änderungsantrag stellen?

 

Ich weiß aber nicht einmal, ob diese oben verlinkte Seite aktuell ist, da die FAQ zur Ü2 nicht auf diese Anleitung verweisen, sondern nur die Hinweise enthalten, dass ein noch nicht entschiedener Antrag zur Änderung (bis spätestens 31.03.2021) zurückgezogen und neu gestellt werden solle, und bewilligte Anträge könnten im Rahmen der Schlussabrechnung korrigiert werden.

deusex
Experte
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edit: gelöst

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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Im Falle eines anhaltenden Lockdowns (z.B. Gastronomie) mag eine Schätzung mit Annahme eines Lockdown bis einschließlich Juni noch verständlich sein.

 

Aber was ist z.B. mit Friseuren, die wieder geöffnet haben (wer weiß, wie lange). Warten bis Ende Juni und erst dann die ÜH III beantragen ist nicht im Sinne des Mandanten, die brauchen möglichst schnell das Geld, das ihnen von Dezember bis Februar ausgefallen ist. Wenn ich jetzt die Monate ab März nulle, also nur für Dezember bis Februar die Hilfe beantragen will, könnte ich dann aber schon - zumindest über die Schlussrechnung - noch für März bis Juni quasi rückwirkend etwas beantragen? 

 

Es ist einfach nur zum aufregen - warum so ein langer "Einmal-"Antragszeitraum? Wie soll man das den Mandanten klar machen, dass man schönes Geld berechnet hat für Dezember bis Februar, jetzt den Antrag aber am besten noch gar nicht losschickt?!

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simonw_
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

schreibt Ihr Vorschussrechnungen für Buchführung, Jahresabschluss etc.? Berücksichtigt Ihr diese bei den Überbrückungshilfen, natürlich bei vertraglicher Begründung vor dem festgelegten Zeitpunkt?

 

In den FAQ zur ÜH III steht bei Punkt 2.4: „Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen).“

 

 

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oliverbrandl
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Hallo,

ja, Vorschussrechnungen sind bei uns ohnehin üblich. Damit ist man meines Erachtens auf der sicheren Seite. Liegt keine vertragliche Begründung vor dem 1.1.2021 vor (z.B. weil kein schriftlicher (Dauer-) Auftrag vereinbart wurde, sondern für Buchführung und JA laufend neue (Teil-) Aufträge vorliegen, sind die Kosten laut telefonischer Auskunft des BMWI (Hotline, zwar unverbindlich) dennoch ansetzbar (bei Fälligkeit), weil die Kosten betriebsnotwendig sind und schon bisher angefallen sind (siehe 2. Satz des 3.Absatzes der Tz. 2.4). Also ich würde das in jedem Fall so handhaben.

Viele Grüße

Oliver Brandl

PatAlt
Beginner
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Hallo zusammen.

Wenn ich Ü3 bis Juni 2021 beantragt habe und ich mir jetzt ein Raumdesinfektions-Konzept kaufen möchte, kann ich dieses über den Änderungsantrag in die Ü3 aufnehmen ?

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siwin002
Beginner
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Hatte jemand schon mal diese Fehlermeldung beim Versuch auf die letzte Seite im Antrag (ÜH III) zu kommen, um die PDFs herunterzuladen?

 

Unbenannt3.JPG

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TMazari
Beginner
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Guten morgen, 

 

ich habe mal eine frage ? 

 

Mein Steuerberater hat vor 2 Wochen Überbrückungshilfe III beantragt und 3 Tagen später habe ich Mail bekommen : 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Antrag XXX-XXX-XXX  auf Überbrückungshilfe III wird im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen. Daher kann nicht sofort eine Abschlagszahlung ausgezahlt werden.

Die Bearbeitung Ihres Antrages und die Veranlassung der Auszahlung der genehmigten Fördersumme erfolgt durch die zuständige Bewilligungsstelle. Bitte geben Sie dieser etwas Zeit, Ihre Angaben zu überprüfen. Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine Nachricht. Wir bemühen uns, Ihren Antrag als Bewilligungsstelle so schnell wie möglich zu bearbeiten und werden uns bei Rückfragen bei Ihnen melden.

 

Haben Sie Erfahrung ? Wissen Sie wie lange solche Prüfungen dauert ? 

 

 

Besten Dank 

 

T. Mazari

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Arnd05
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TMazari
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Vielen Dank !!

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Shawn1981
Einsteiger
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Hallo ich habe das Problem dass immer beim Änderungsantrag die Meldung kommt 

zu fördernde Fixkosten : dieses Feld darf nicht leer sein 

obwohl kein Feld leer ist 

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AKW
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Guten Morgen,

 

Hier gibt es leider auch keine andere Antwort wie in Ihrem anderen Beitrag.

Alles kontrollieren und wenn alles stimmt und der Fehler immer noch erscheint, neuer Antrag erstellen. 

 

Grüße AKW

Marcel1982
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Hi, ich würde gerne in Erfahrung bringen welches Raumdesinfektionsgerät Sie da gewählt haben. 
Die Firma Typhoon Fogger hat auch solche Geräte, die sehr gut sein sollen. Ich bin da unsicher, aber würde mir gerne dieses Gerät anschaffen um in Innenräumen sicherer zu sein. Auch die Desinfektionsmittel müssen ja gekauft werden.


Können Sie mir da helfen und haben Sie selbst schon die zusätzliche Hilfe beantragt?


Mit freundlichen Grüßen 

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AKW
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Hallo zusammen, 

 

ich hab gerade bei einem Neuantrag bemerkt, dass der Unternehmerlohn in Baden-Württemberg beantragbar ist. 

Bin immer davon ausgegangen, dass ich hier von irgendeiner Seite aus eine Info bekomme. 

 

Grüße AKW

oaausb69
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Tja, ich bin immer davon ausgegangen, dass ich mir meine benötigten Informationen selbst beschaffen muss. Die fliegen einem nicht wie Tauben in den Mund...

deusex
Experte
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Was sollte ich auch mit "Tauben im Mund" 😉 

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AKW
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Ich bräuchte mal eine Hilfestellung zu folgendem Fall: 

 

Ich habe einen Bauträger, welcher Wohnungen baut, Wohnungen langfristig (Ust-frei) und kurzfristig (Ust-pflichtig) vermietet. 

 

Im Jahr 2019 hat er aufgrund Veräußerungen von Immobilien insgesamt 2,5 Mio € Umsatz gemacht.

Weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 hat er eine Immobilie verkauft und entsprechend weniger Umsatz, da nur Vermietungsumsätze. 

Das hier kein coronabedingter Umsatzausfall vorliegt leuchtet ein. 

 

Aufgrund der langfristigen Vermietungen ergab sich auch keinen Umsatzeinbruch.

 

Hinsichtlich der kurzfristigen Vermietungen ergab sich jedoch ein Umsatzausfall von 33%. Also die magische Grenze wäre hier gebrochen.   

 

Insgesamter Umsatzrückgang 2019 auf 2020 mit allen auch nicht coronabedingten Umsätzen rund 80 %

 

 

Nun die Frage:

Ist der Mandant aufgrund des Umsatzausfalls Antragsberechtigt? 

Welche Umsätze muss ich jetzt bei der monatlichen Betrachtung heranziehen? Nur die kurzfristigen Vermietungsumsätze oder alle Umsätze?

Da ein kleines Unternehmen vorliegt, kann ich den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 nehmen, der natürlich super hoch ist und ich dadurch in jedem Antragsmonat 100% Erstattung der Fixkosten erhalte zuzüglich den Eigenkapitalzuschuss. 

 

Vielen Dank vorab 

 

Grüße

AKW

 

 

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AKW
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Ich bekomme gerade mehrere Rückfragen der L-Bank (BaWü) zu den Antragskosten, die wirklich nicht übertrieben sind. Meist bei Anträgen mit kleineren 4-Stelligen Erstattungsbeträgen.

 

Haben noch mehr diese Rückfragen zu den Kosten?

 

 

Grüße AKW

 

 

 

Alexander_Herrmann
Meister
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Bekamen wir eine Zeit lang bei jedem Antrag. Nach Vorlage der schriftlichen Honorarvereinbarung aber noch nie ein Problem gewesen, auch bei höheren Honorarsummen.

 

Zur Zeit wollen sie stattdessen Nachweise zu den Digitalisierungskosten und - ganz neu - eine Versicherung, dass diese Maßnahmen in erster Linie der Existenzsicherung während der Krise dienten. 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
swenzel
Einsteiger
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Wir haben auch festgestellt, dass sich die Art der Rückfragen verändert haben. Hier ein paar Beispiele:

 

"Es werden hohe Kosten für Hygienemaßnahmen (Pos. 24) angegeben. Bitte erläutern Sie die Maßnahmen und bestätigen Sie uns, dass die Kosten im Rahmen eines schlüssigen Hygienekonzeptes entstehen und zur Existenzsicherung dienen und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits min. eine Zwischenrechnung vorlag"

 

 

"Bitte bestätigen Sie uns, dass die Digitalisierungsmaßnahmen der Existenzsicherung dienen."

 

 

"Sie haben hohe Kosten für bauliche Maßnahmen (Pos. 14) angegeben. Bitte erläutern Sie die Maßnahmen und bestätigen Sie uns, dass

- diese Maßnahmen ausschließlich zur Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzeptes im Rahmen der Corona-Pandemie entstanden und die Kosten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind oder anfallen werden und zur Existenzsicherung dienen,

- zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine Zwischenrechnung zu jeder Maßnahme vorlag und

- Kosten, die ab November 2020 angefallen sind bzw. anfallen werden, dem jeweiligen Fördermonat zugeordnet wurden. Welche Quellen haben Sie zur Plausibilisierung Ihrer Angaben genutzt?‎"

 

 

AKW
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Ich habe soeben meinen ersten Bescheid zur ÜBH3 erhalten mit einer Abweichung. 

Bis ich die Begründung mal gefunden hatte war ja schon abenteuerlich. 

 

image.png

 

Aber die Begründung war dann doch noch abenteuerlicher. 

Ziehen die doch einfach mal 600 € wegen "eklatantem Missverhältnis" unserer Rechnungsstellung ab. 

Anscheinend sind Schulungskosten und Weiterbildungen für die Beantragung der Hilfen nicht förderfähig. 

 

Liebe L-Bank: Wir sehen uns in der Schlussabrechnung wieder 😤

 

 

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letzte Antwort am 30.05.2023 08:13:40 von Shawn1981
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