Also steuerrechtlich ist als Hauptarbeitgeber anzumelden, da keine weitere Beschäftigung, die die Steuerklasse 1-5 hat, existiert. Sozialversicherungsrechtlich würde ich zwingend mit der KK klären, ob die Beschäftigung überhaupt sv-pflichtig ist. Wenn der AN als hauptberuflich selbstständig gilt, kann es sein, dass die Nebenbeschäftigung als sv-frei von der KK gewertet wird. Ich gehe hier aber nicht davon aus, da er anscheinend nicht mit der Selbstständigkeit alleine die Höchstbeiträge zu zahlen hat. Eine Mehrfachbeschäftigung sollte es nicht sein, da er keine weitere Beschäftigung hat. Aber es kann natürlich möglich sein, über diese Option die Meldung von der KK zu bekommen. Die KK kann genaue Auskunft geben. Insbesondere, ob der Übergangsbereich hier Anwendung findet oder nicht.
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