Hallo,
ich habe einen neuen Mitarbeiter, der eine bereits laufende bAV hat. Seine VWL über 26,59 Euro möchte er auch hier integrieren. Insgesamt zahlt er 76,00 Euro in die Versicherung ein.
Ist es so richtig:
76,00 Euro: 15 % Pflichtzuschuss AG 11,40 Euro
Eingabe Lodas: 26,59 Euro + 11,40 Euro = 37,99 Euro bei Betriebl. AV unter "Arbeitgeberanteil" eintragen
Gehaltsumwandlung: 38,01 Euro (76,00 Euro - 11,40 Euro)
Oder zuerst von den 76,00 Euro die 26,59 Euro abziehen und dann die 15 % "raus ziehen"?
Vielen Dank für die Hilfe!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn der AN jetzt auch seinen VWL Anspruch in die bAV einzahlen möchte, dann wäre das doch auch eine Umwandlung und kein Arbeitgeberanteil.
Am Sinnvollsten ist, wenn du das von der Versicherung neu ausrechnen lässt, @SandraMaier23. Dann wissen die auch gleich Bescheid. Über den AG-Wechsel musst du sie ja ohnehin informieren.
Ich erfasse den VL-Zuschuss nicht zusammen mit der Gehaltsumwandlung, sondern separat im Reiter "Arbeitgeberanteil". Dann kommt er getrennt vom "gesetzlichen" Zuschuss auf die Lohnabrechnung. Das ist für alle (auch Jahre später noch) nachvollziehbarer, insbesondere bei Verträgen mit Dynamisierung. Denk immer daran, dass auch in 10 Jahren die Lohnabrechnerin noch verstehen muss, was du warum so erfasst hast. 😉
@Noiram1710, jain, der Arbeitgeberzuschuss zur VL wird bei Nutzung für die bAV auch dort als (steuer- und sv-freier) AG-Zuschuss behandelt.
Hallo,
danke für die Hilfe. Es ist dann aber auch richtig, dass beide Zuschüsse (15% und VWL) nicht vom Nettobetrag abgezogen werden, oder?
Beim VWL ist das ja anders. Da kommt beim Brutto 26,59 Euro dazu. Und unten werden z. B. 40,00 Euro abgezogen (also der gesamte Betrag, der z. B. beim Bausparer einbezahlt wird).
Bei der bAV wird nur der Betrag vom Netto abgezogen, den der AN selber zahlen muss. Lieg ich da richtig?
Viele Grüße
@SandraMaier23 schrieb:Es ist dann aber auch richtig, dass beide Zuschüsse (15% und VWL) nicht vom Nettobetrag abgezogen werden, oder?
Ja, ist korrekt.
Der AG-Anteil zur baV ist nicht im Gesamtbrutto enthalten, deshalb muss er im Netto auch nicht abgezogen werden.