M. E. muss das Zitat in Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz gelesen werden: "Der in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder (für in dieser Zeit geborene Kinder) bleibt ebenfalls wirksam (hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose dauerhaft), wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.5) gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt." Daraus lese ich keine grundsätzliche Pflicht zur Historienabfrage. Führe ich diese dennoch durch, kann eine rückwirkende Korrektur erforderlich sein, vgl. das Zitat von kimba. Die Pflicht zur Historienabfrage (bzw. der Entfall) entnehme ich Punkt 5.2 des Dokuments: "Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder ab dem 1. Juli 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet. Danach besteht bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 30. Juni 2025 die Möglichkeit, ➢ sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3) ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder ➢ sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.5) vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Darüber hinaus ist es zulässig, im Hinblick auf die Entwicklung und Einrichtung eines automatisierten Übermittlungsverfahrens (§ 55 Absatz 3c SGB XI) die Feststellung der für die Beitragssatzdifferenzierung ab dem 1. Juli 2023 erforderlichen Angaben zurückzustellen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder im Rahmen des automatisierten Übermittlungsverfahrens, das ab dem 1. April 2025 zur Verfügung steht, zu erheben, und zwar für Zeiten ab dem 1. Juli 2023.". "In diesen Fällen" meint nach meinem Verständnis die Zurückstellung der Feststellung der Kinderanzahl bis zur Einrichtung des automatisierten Verfahren. Wurde diese jedoch im vereinfachten Verfahren ermittelt, erachte ich die Historienanfrage für optional. Beste Grüße!
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