Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr XY erhielt im Februar 2025 eine Sonderzahlung in Höhe von 5.000 €, die sozialversicherungsrechtlich jedoch dem Jahr 2024 zuzuordnen ist.
DATEV hat geprüft, ob im Jahr 2024 noch Beitragsbemessungsgrenzen-Spielraum vorhanden war (§ 23a SGB IV, März-Klausel). Dabei ergab sich, dass von der Sonderzahlung 1.764,74 € sozialversicherungspflichtig sind und dem Jahr 2024 zugeordnet werden müssen.
Daher meine Rückfrage:
Ist es möglich, eine neue Jahresmeldung mit dem korrigierten Bruttoarbeitsentgelt von 90.599,74 € (anstatt bisher 88.835,00 €) abzugeben?
Ich danke Ihnen vorab für Ihre Rückmeldung und Unterstützung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Diese Meldung sollte mit der Abrechnung der Sonderzahlung mit Anwendung der März-Klausel automatisch erstellt worden sein.
Bitte prüfen Sie die Auswertungen (und ggf. auch das Fehlerprotokoll) im Monat 02/2025.
Wenn die März-Klausel angewandt wird und das Entgelt dem Vorjahr zugeordnet wird werden alle notwendigen Meldungen bzw Meldekorrekturen von Datev erledigt
Sie müssen hier nichts machen
@sv_z1 schrieb:
Daher meine Rückfrage:
Ist es möglich, eine neue Jahresmeldung
Es gibt keine neue Jahresmeldung, sondern eine Meldung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Dezember zugeordnet wird.
Die Auswertung 65 findest du, wie @Uwe_Lutz sagt, bei den Auswertungen in 02/25.
Eine neue Jahresmeldung hätte es nur dann gegeben, wenn du die Zahlung per Nachberechnung in 2024 abgerechnet hättest.
Das war falsch 😑