@Uwe_Lutz schrieb: Und ich habe das schon gelegentlich erlebt, dass es ein vorläufiges Zahlungsverbot gab - und dann nie wieder was von dem Gläubiger kam. Keine Ahnung, ob so versucht wird, Geld zu bekommen, auch wenn es keine eigentliche Pfändung gibt... Wenn man in derartigen Fällen als Arbeitgeber das Geld schon überweist, hat man ein Problem, da der Arbeitnehmer dann auf Auszahlung bestehen kann - und ob man das Geld von dem Gläubiger zurück bekommt, ist fraglich. Diese Erfahrung habe ich auch gemacht; und zwar im jährlichen Rhythmus immer vom gleichen Gläubiger-(Vertreter), UGV Inkasso GmbH Harthausen für uniscore Forderungsmanagement GmbH Ludwigshafen am Rhein. Aufgrund der förmliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher wirkt das alles ziemlich beeindruckend und hat bestimmt bei vielen unerfahrenen Lohnabrechnern den von @Uwe_Lutz vermuteten Effekt. Ich selbst gehe dann wie folgt vor: Im Rahmen der Lohnabrechnung wird der ermittelte Pfändungsbetrag nicht an den Mitarbeiter ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber einbehalten. Nach Ablauf Monatsfrist ohne Einreichung des angekündigten Vollstreckungsbescheides wird unverzüglich die Auszahlung an den Mitarbeiter veranlasst. Denn hier lauert eine weitere Gefahr: https://www.iww.de/ve/archiv/lohnpfaendung-schneller-zugreifen-durch-vorlaeufiges-zahlungsverbot-f43131 Viele Grüße und einen schönen Nachmittag. PS: Die Vorpfändung (§ 845 ZPO) wird auch als vorläufiges Zahlungsverbot bezeichnet und hat die Wirkung eines Arrestes (§930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird.
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