Man könnte die Rechnungen insgesamt auch ein EINEM gesonderten Abrechnungspapier berichtigen, was Bruttoforderung/Bruttoaufwand entsprechend reduziert. Die überzahlten Beträge sind auszugleichen und ggf. über die Gesellschafterdarlehen, zum späteren Ausgleich, zu verbuchen. Sie haben natürlich FAST recht: Im B2B gelten nach wie vor Nettovereinbarungen, nicht Bruttovereinbarungen; das ist nicht zutreffend. Zutreffend ist aber sehr wohl, dass der Bruttobetrag zur Zahlung fällig wird und als Verbindlichkeit auszuweisen ist. Unabhängig von der Behandlung der USt. Vielen Dank, ich werde den Weg der Rechnungsberichtigung gehen; da dies erst Zeiträume ab 2019 betrifft und 2019 noch offen ist, ist dies der geschmeidigste Weg. Vielen Dank für den "input".
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