Guten Morgen @Bahi2025 , ohne Anspruch auf Rechtssicherheit würde ich bei 2 Einzelunternehmen von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgehen. Hierzu steht in den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien (z.B. auf der Seite der Minijobzentrale zum Herunterladen https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/Teaser_geringfuegigkeits-richtlinien.html?nn=937b4bfa-799f-4579-bd44-c9220f08f66d ) ab Seite 13 ff unter anderem folgender Hinweis: "Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt (vgl. Beispiele 1a und 1b). " Nachfolgend ist in den Richtlinien dann auch die von @jjunker angesprochene Ausnahme erläutert: "Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt." Mit freundliche Grüßen Manuel Lubbe
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