Dabei hat die Datev den Gerichtsentscheid sogar schon in der aktuellen DATEV Mandanten-Informationen: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht (Stand 08/2025) verarbeitet und trotz laufender Revision als "klar" beschrieben, dass zwei 50% GF sozialversicherungspflichtig sind, wenn nicht einer der beiden Sonderrechte hat und damit nur dieser eventuell sv-frei sein könnte: Damit ist aber auch klar, dass GmbH-Gesellschafter, die lediglich 50 % der Anteile halten, die GmbH eben nicht beherrschen, weil 50 % keine Mehrheit sind. In einer Zwei-Personen-GmbH, bei der jeder der Gesellschafter 50 % der Anteile hält, sind also beide Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig (SG Neubrandenburg, Gerichtsbescheid vom 10.09.2024 – S 7 BA 7/23, nicht rechtskräftig, anhängig beim LSG Mecklenburg-Vorpommern unter Az.: L 4 BA 13/24). Anders ausgedrückt: Ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn bei einer Pattsituation dem anderen Gesellschafter das Recht zusteht, im Wege einer Stichentscheidung eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen (SG Landshut vom 11.01.2024 – S 1 BA 23/23). jetzt aber Schluss für dieses Jahr, einen guten Rutsch und auf ein Neues in 2026
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