Äh...Nein. Anders als oft angenommen, müssen Rechnungskopien nicht als solche gekennzeichnet werden, der Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ ist also nicht nötig. Das hat der deutsche Gesetzgeber bereits 2012 in einem Rundschreiben zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung klargestellt: „Werden für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, schuldet der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Absatz 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1 Absatz 4 UStAE). Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (s. § 14 Absatz 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden.“ (Bundesministerium der Finanzen, 2. Juli 2012, Seite 4, Abs. 2)
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