Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Lutz, offenbar findet sich auch beim BMWi noch die entsprechende Ausnahme. In den von Ihnen verlinkten FAQs des BMWi heißt es leider direkt anschließend: Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich. Natürlich soll dadurch Missbrauch verhindert werden. Die Einlagerungskosten aber, die gerade aufgrund der Corona-Beschränkungen tatsächlich höher anfallen als vor der Krise, wären demnach wohl (zumindest soweit) nicht Überbrückungshilfe-fähig. Dieses Ergebnis wäre absurd, wie so vieles in diesem Zusammenhang, schließlich lagert der Schaustellerbetrieb nur deswegen ein, weil er nirgends aufbauen darf. Vielleicht sollte die Einlagerung als "Hygienemaßnahme" deklariert werden, dann wäre sie begünstigt. Mein Verständnis für die Verwaltung tendiert, was die Überbrückungshilfe angeht, mittlerweile gegen null!
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