Werte community,
im Bezug auf KuG stehen wir hier vor einem Problem, welches das Schwarmwissen der community und auch eine Aussage der DATEV dazu benötigen. Wir hoffen, sie bzw. Sie kann/können uns helfen!
Ausgangsfall für LODAS (leicht vereinfacht dargestellt):
Kurzarbeit (seit März) wird beim Mandant mittlerweile so umgesetzt, dass die AN jeden Tag zur Arbeit erscheinen, aber nur 4 Stunden pro Tag anstelle von 8 arbeiten. Jeder Arbeitstag wird demnach zum Teil normal, zum Teil mit KuG entlohnt.
Nun, und das ist das Problem, erkrankt ein Arbeitnehmer im Juni für drei Wochen.
LODAS, Gehaltsempfänger, KuG-Grundschlüsselung für Gehaltsempfänger korrekt erledigt, in Normal-Zeiten (vor Corona-KuG) keine Nutzung des Kalendariums. AG unterliegt der U1.
Schlüsselung dieses Szenarios (alle Schlüsselungen über Kalendarium) laut kostenpflichtigem Servicekontakt DATEV:
pro Tag 8 Stunden WK 410
Ergebnis: Arbeitnehmer bekommt für die ganzen 8 Stunden nur KuG (logisch). Er müsste aber doch eigentlich 4 Stunden normalen Lohn (mit Erstattung Entgeltfortzahlung AG gegen KK) und 4 Stunden KuG erhalten. Andernfalls wäre er ja benachteiligt gegenüber einem Arbeitnehmer, der bspw. 1 Woche normal arbeitet und 1 Woche KuG-Ausfall hat. Diese Auffassung bestätigte uns auch die BA per email.
Eine Alternativ-Schlüsselung von
pro Tag 4 Stunden WK 410
bringt das „gewünschte“ Ergebnis: mehr Normal-Lohn, weniger KuG, dadurch für den Arbeitnehmer ein „gerechtes netto“.
Aber:
Die sehr freundliche und auch sehr kompetent wirkende DATEV-Dame am Telefon - die die Abrechnungsdaten während des Telefonats im RZ auch einsehen konnte – sagte unserer Lohnsachbearbeiterin ausdrücklich und auch nach Hinweis auf die o.g. Benachteiligung, dass die erstgenannte Schlüsselung mit dem Ergebnis „8 Stunden nur KuG“ dennoch korrekt sei. Auf unsere Nachfrage nach der Rechtsgrundlage sagte sie „dies sei eine Anweisung der BA“.
Die BA wiederum sagt per mail das Gegenteil und per Telefon auch noch recht emotionsbehaftet, dass viele Aussagen der DATEV zum Thema KuG insbesondere in der Corona-Anfangszeit falsch (gewesen) seien.
Daher an dieser Stelle nochmals die folgenden Fragen an DATEV und die community:
MfG, F.Berger
Hallo Herr Berger,
wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann müssen Sie die 4 Stunden WK über das Kalendarium einbuchen und über die Fehlzeit den kompletten Zeitraum als Krank eintragen. Das Programm sollte dann den AAG-Antrag nur mit den reduzierten Stunden ermitteln und erstellen. Das können Sie aber dann in der Probeabrechnung gleich kontrollieren.
Gruß
Björn
@bergerflorian schrieb:
Aber:
Die sehr freundliche und auch sehr kompetent wirkende DATEV-Dame am Telefon - die die Abrechnungsdaten während des Telefonats im RZ auch einsehen konnte – sagte unserer Lohnsachbearbeiterin ausdrücklich und auch nach Hinweis auf die o.g. Benachteiligung, dass die erstgenannte Schlüsselung mit dem Ergebnis „8 Stunden nur KuG“ dennoch korrekt sei. Auf unsere Nachfrage nach der Rechtsgrundlage sagte sie „dies sei eine Anweisung der BA“.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
Absatz (3)
Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
Absatz (1)
Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
8 Stunden Kug würde dem, wie du auch richtig sagst, absolut widersprechen. Dann würde ja gar keine Arbeitszeit bezahlt werden, die der Arbeitnehmer aber leisten würde, wenn er gesund wäre.
Ich lasse mir aber auch gerne zeigen und erklären, warum es doch so sein sollte...ist nur nicht vorstellbar.
@bergerflorian schrieb:
Die BA wiederum sagt per mail das Gegenteil und per Telefon auch noch recht emotionsbehaftet, dass viele Aussagen der DATEV zum Thema KuG insbesondere in der Corona-Anfangszeit falsch (gewesen) seien.
Insbesondere in der Anfangszeit hat man überall (Arbeitsagentur, Krankenkassen, ...) oft falsche und widersprüchliche Aussagen erhalten.
Ist ja auch kein Wunder, wenn z.B. bei der Arbeitsagentur fachfremdes Personal mit wenigen Stunden Kug-Seminarwissen (Aussage am Telefon!) eingesetzt werden muss.
Hallo in die Runde,
auch im Beitrag: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/KUG-Krank/m-p/148076
wird das gleiche Thema behandelt. Leider findet sich keine Lösung.
Bezogen auf das im Ersteller-Beitrag aufgeführte Beispiel (was bei uns genauso auftritt)
Die 4,0 Stunden WK/410 sind im Kalendarium erfasst. Es handelt sich um einen Gehaltsempfänger (die mtl. Stunden sind in den Stammdaten hinterlegt - die greifen auch richtig).
Zudem taucht der Fehler "#LO57078" in der Erfassung des Kalendariums auf.
Die Fehlzeit wurde auch mit S-KUG/KUG erfasst.
Auf den KUG Anträgen taucht keine Unterscheidung zwischen KUG-Normal-Stunden und Krank-Während-KUG Stunden auf. Wie kann die BA dann entsprechend erstatten?
In Unserem Fall sind es konkret 80,0 Std KU/410 + 12 Std. WK/410
Die Kontrolle über die Abrechnungen sowie die Auswertung 102 bringt für uns auch nicht die Erhellung.
Auch die Rechnenschablone im KUG Antrag ist nur bedingt hilfreich.
Ich denke das Problem haben mehrere und wie teilt ihr dies auf Nachfrage an Mandanten mit? Diese wollen die KUG-Erstattungen erklärt haben.
Viele Grüße
Thomas
"KUG/S-KUG" wird nur benutzt, wenn die Krankheit vor dem Kug-Gewährungszeitraum begann.
Das wäre auch klarer, wenn die Fehlzeit einfach genauso heißen würde: "Krank vor KUG/S-KUG"
Im Fall des Themenerstellers und somit wohl auch bei dir, ist die Fehlzeit einfach ganz normal mit "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" anzugeben, da der Gewährungszeitraum ja schon seit Monaten läuft.
Es spielt auch nicht wirklich eine Rolle, ob man zwischen KU und WK unterscheiden kann. In beiden Fällen ist die Arbeit aufgrund von Arbeitsmangel ausgefallen, wo die Arbeitsagentur einspringt. Solange dann der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, hat man auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Daher ja auch der Hinweis in 3.4.4.2 Arbeitnehmer erkrankt während des Kug-Gewährungszeitraums und des Kug-Ausfalls, dass wenn kein AAG-Antrag zu stellen ist (100% Kug oder nur U2) das Kalendarium und somit der Ausfallschlüssel WK nicht benutzt werden muss.
In deinem konkreten Fall sieht es ja sehr nach dem Juli aus mit 184 Sollstunden und 92 Kug-Stunden, also 50% Kurzarbeit.
Wenn das die Vorgabe des Mandanten ist, wo genau ist dann das Verständnisproblem, wenn auf der Abrechnung und der Auswertung 102 mit 92 Stunden gerechnet wird?