Bei der Definition von Baujahr steht schwarz auf weiß, dass eine Aufstockung irrelevant ist. Und es wird im Formular explizit nach dem "Gebäude" gefragt, nicht nach der wirtschaftlichen Einheit. Nehmen wir mal an, mir würden alle Wohnungen gehören. Dann hätte ich ein Mietwohngrundstück, Baujahr vor 1948. Jetzt möchte ich eine Wohnung verkaufen, und lasse das Grundstück teilen. Immer noch mein Mietwohngrundstück mit Baujahr vor 1948. Jetzt verkaufe ich die oberste Wohnung. Ich hab dann Wohnungseigentum unten, und der Käufer hat Wohnungseigentum oben. Dann ist das immer noch ein Haus mit Baujahr vor 1948. Durch eine Teilung wird das Wohnungseigentum nicht um 50 Jahre jünger, und die Grundsteuer entsprechend wesentlich teurer. Auch das was Sie anbringen ist natürlich richtig, nur liegt hier wie erläutert ein etwas anderer Sachverhalt vor, für den evtl. eine Erklärung mit BJ vor 1948 unter Nutzung des Freitextfelds in Betracht kommt. Denn ebenfalls schwarz auf weiß (A 259.6 Abs. 2 S 4 AEBewGrSt) steht geschrieben, dass in Aufstockungsfällen eine Kernsanierung zu prüfen ist, worüber dem Mandant jedoch keine Informationen vorliegen. Dennoch weicht der vorliegende Fall vom m.E. typischen Fall der Aufstockung eines EFH etwa ab (vorher exakt eine wirtschaftliche Einheit wE, nachher ebenfalls exakt eine wE). Hier jedoch zwei wE ab 1940er Jahre (unbekannte Eigentümer und kein Mandatsverhältnis) sowie eine zusätzliche dritte wE ab den 1990er Jahren (=Mandant). Daher meine leisen Zweifel.
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