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Überbrückungshilfe III

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letzte Antwort am 08.03.2024 15:14:37 von Michael01
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w_paul
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Wie sieht es mit einer Nebenkosten-Nachzahlung für vergangene Jahre aus - Werden diese angesetzt?

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AKW
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Nachricht 32 von 35
473 Mal angesehen

Hallo @w_paul ,

 

wenn die Kosten innerhalb des Förderzeitraums fällig sind und nicht einseitig veränderbar sind und die Kosten vor dem 01.01.2021 bergründet sind, sollte dem nichts entgegenstehen diese Kosten im Antrag geltend zu machen, sofern es sich um betriebliche notwendige Nebenkosten handelt. 

 

Aber um definitiv antworten zu können, liegen zu wenig Informationen vor. 

 

Ob diese angesetzt werden, hängt von Ihrer Plausibilitätsprüfung als Prüfender Dritter ab. 

 

 

Grüße AKW

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Michael01
Beginner
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Nachricht 33 von 35
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Hallo an Alle,

 

ich wollte das Thema auch noch mal aufmachen.

 

Fall: Ich bekomme im Feb 21 eine Erstattung von Stromkosten für 2020. Für 2020 habe ich keine Hilfen beantragt. 

 

a) Muss ich die Kosten von dem Stromabschlag in dem Monat abziehen? - Ich bin der Meinung, dass die Erstattung nichts mit der Förderung in 2021 zutun hat. Ist die Herangehensweise zu vertreten? Ich hätte Bauchschmerzen die Erstattung nicht zu berücksichtigen, wenn ich bereits in 2020 ÜBHs beantragt hätte.


b) Falls ich die Erstattung verrechnen "muss", "muss" ich die auch mit weiteren Fixkosten gem. Kz. 7 verrechnen? Sprich Guthaben Strom mit Abschlägen für Wasser verrechnen? Oder die Erstattung sogar für Kosten anderer Kz. verrechnen? Sprich das Guthaben Strom mit Mietzahlungen verrechnen?

 

Da ich in einem Monat durch die Erstattungen nicht auf ein Minus gem. Kz. 7 komme, muss ich mir zumindest keine Gedanken über die Verrechnung in Folgemonaten machen. Persönlich würde ich es nicht in Folgemonaten verrechnen und hier warten, was bei einer Prüfung der Schlussrechnung dabei rauskommt.

 

VG aus Berlin

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bergerflorian
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Nachricht 34 von 35
192 Mal angesehen

Hallo Michael01,

 

in der Literatur werden alle 3 aufgezeigten Varianten vertreten, nur die "fixkostenpositionsübergreifende" Verrechnung vertritt soweit ersichtlich (bislang) niemand.

Eine verbindliche Antwort werden Sie daher von niemandem erhalten, die Subsumtion der FAQ obliegt dem prüfenden Dritten. Ergo kann nur geraten werden: subsumieren Sie und halten die Begründung schriftlich fest.

 

MfG und schönes Wochenende,

FB

Michael01
Beginner
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Nachricht 35 von 35
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Danke für die Rückmeldung.

 

das ich im Rahmen der ÜBH an irgendeiner Stelle eine verbindliche Antwort bekomme, habe ich aufgegeben 🙂 Manchmal reicht es einem ja schon, wenn andere die gleiche Meinung vertreten und man nicht komplett übers Ziel hinausschießt bei der Interpretation.

 

Ihnen auch ein schönes Wochenende. 

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letzte Antwort am 08.03.2024 15:14:37 von Michael01
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