Ja, der Kampf um die Buchung darf niemals die rechtlichen Grundlagen verdrängen.
Das ist ein Grund! Wird damit das Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB verletzt?
Ach, wissen Sie, mir geht es eher darum, einem konkret zu helfen und möglicht straks gerade den Weg(Pfad) vorzuschlagen. Für Diskutieren wegen Diskusssion selbst ist mir schade um die Arbeitszeit.
Das Konto 1450 führt bei Gewinnermittlung 4/3 mit Ist-Versteuerung schon immer zu der angesprochenen USt-Problematik. Wie bereits einmal weiter oben im thread genannt ist die Lösung für alle 10-Tages-Abgrenzungen (außer eigene Umsätze) die Verwendung des Kontos 1704 (SKR03).
Verstößt auch gegen keinerlei Saldierungsregeln, da der Gewinnermittler sowas nicht kennt. Wer sich an der Kontobezeichnung ("Verbindlichkeiten...") stört, benennt es um in "Korrekturen § 11 EStG" oder so ähnlich und fertig.
Der EB-Wert (den der Gewinnermittler hierfür zwar auch nicht kennt...) sollte im nächsten Jahr nicht vergessen werden.
Wenn das schon immer so war, war es mir einfach nicht bewusst oder bekannt. Ich weiß aber auch nicht wann ich diesen Fall das letzte Mal hatte... Vielen Dank jedenfalls für die sachliche und hilfreiche Antwort! (p.s. EB-Werte stimme ich auch beim 4/3 Rechner ab ✌️)
Die Frage zur Saldierungsregel bezog sich auf die Aussage, wie (angeblich) beim Bilanzierer zu buchen sei.