Bei der Gehaltsumwandlung Jobrad wird das Nettogehalt geringer und der Gläubiger erhält weniger. Ich persönlich würde dem MA das JobRad verweigern, aber ich muss ja für den Mandant abrechnen. Wir werden jetzt so vorgehen, dass wir einen fixen Betrag an den Gläubiger überweisen (kann man in LODAS erfassen), indem die 11,00 Euro berücksichtigt sind und der Auszahlungbetrag wieder 1.100,00 Euro beträgt. Der Mandant erhält den Hinweis, dass die Abrechnung ggfls. seitens eines RA geprüft werden sollte, bzw. er sich mit dem Vollstreckungsgericht in Verbindung setzen soll, damit nicht uns zu einem späteren Zeitpunkt Regressansprüche gestellt werden. Eine Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrags kann auch vertraglich nicht herabgesetzt werden, das habe ich bereits recherchiert. Ihnen allen vielen Dank für Ihre Antworten. Sollte es seitens des Gerichts noch neue Erkenntnisse geben, so werde ich dies gerne der Community zur Verfügung stellen.
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