Hallo und herzlichen Dank für Ihre Einschätzung, Neben diesen drei Gebührenarten hat der Steuerberater zusätzlich Anspruch auf Ersatz bestimmter bei der Ausführung des Auftrages entstehender Entgelte: Der Steuerberater kann Folgendes fordern: für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschalsatz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV), Also eindeutig Kannvorschrift. Dies kann allerdings so gedeutet werden, dass dieses "kann" sich nur auf das Wahlrecht von tatsächlichem zu pauschalem Ersatz bezieht. Würde dem o.a. NWB-Kommentar folgen; Haufe formuliert so: "Die Vorschrift des § 16 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 StBVV stellt klar, dass die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten[1] gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert werden können." Natürlich haben Sie bezüglich der allgemeinen Relevanz vollkommen recht und in der Praxis wird sich hier kaum jemand Gedanken machen, was er berechnen muss oder auch nicht, sondern vielmehr was er kann oder bleiben lassen will. Insofern ging es weniger darum, was man will oder bleiben lässt, sondern was man ggf. berechnen "MUSS". In der Praxis ist dies zumeist irrelevant und da bin ich bei Ihnen. Für die Fragestellerin @DieLena und Mitlesenden sehe ich allerdings schon eine hohe Relevanz, da konkret behauptet wird, dass §16 "zwingend" zu berechnen ist, also eine Verpflichtung zur Berechnung gegeben ist, weil ein gesetzlicher Anspruch besteht. Das ist m.E. eine unrichtige Behauptung, die zumindest konkret belegt und nachgewiesen werden muss, um damit ggf. den Vorwurf einer unrichtigen Behauptung zu widerlegen; pauschal auf " mir bekannte diverse Kommentare, BStbK oder Rechtsprechung" zu verweisen ist zu wenig. Final auf den § 4 (4) StbVV als "Allmachtsnorm" zu verweisen, ist zu kurz gesprungen, da die Antwort nicht zur Frage passt. Die StbVV deckt alles ab und lässt weite Spielräume. Die Anwendung des § 4 (4) StbVV empfinde ich daher ebenso unsäglich wie die "§16-Almosen". *imho* Es gibt hier möglicherweise reichlich Mitlesende im Hintergrund, die auf §16 verzichten und nun verunsichert sind. Sind meine Rechnungen damit rechtlich überhaupt "wasserdicht" oder bieten sie Angriffspotential in einem möglichen Mahn- und ggf. folgenden Rechtsverfahren? Insbesondere wenn sich ein beflissener Anwaltskollege der Gegenseite daran abarbeitet und daran "austoben" mag, was nicht zu weit hergeholt ist. Praxisrelevanz hin oder her, aber zuletzt wird doch jeder unangreifbare, rechtsgültige und solide, saubere Rechnungen schreiben wollen und später nicht noch angeheftet zu bekommen, dass "der nicht mal seine Rechnungen richtig schreiben kann, wie soll er dann steuerlich gut beraten können?". Die Fragestellerin @DieLena fragte auch nach Gestaltungen bzw. wie man mit §16 umgehen solle, auch weil "Porto- und Kommunikation" auf der Rechnung aus der Zeit gefallen sind und Vorbehalte hatte, dies so weiterzuführen. Neben den Ausführungen, wie dies in der Theorie rechtlich scheinbar wäre, habe ich Positionen dargelegt, die mindestens überlegenswert sind. Sofern diese Positionen allerdings ausdrücklich als unzulässig beschieden werden ("zwingend abzurechnen"), obgleich das m.E. nicht der Fall ist, ergibt sich schon eine erhebliche Relevanz zur zweifelsfreien Klarstellung aus dieser Kleinigkeit. Möglicherweise verleitet dies Kollegen ohne Not und gegen ihren Willen, zur generellen Aufnahme des §16 in die Rechnungen. Im Übrigen teile ich auch ausdrücklich nicht die Auffassung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit für die Variante MigMag und gegen Leistungsverbund, aus Gründen der Rechtssicherheit, eine Quasi-Verpflichtung abzuleiten wäre. Die zwischenzeitlich weiter eingeholten Informationen decken sich mit Ihren Ausführungen und entsprechen auch meinem unveränderten Standpunkt. Mit der Steuerberaterkammer Stuttgart tausche ich mich immer mal wieder aus und schätze den Kontakt und deren Meinung. Oftmals findet sich kein abschließendes, rechtlich belegbares Resultat und man bedient sich dann auch der üblichen Vorgehensweise. Insofern bildet auch die "Meinung" der Steuerberaterkammer ggf. keine rechtsverbindliche Grundlage, was den Gehalt der Einschätzung jedoch kaum schmälert. Abschließend werde ich deren Einschätzung hier noch anhängen, wenngleich das Thema für mich persönlich dann auch ausdisktuiert ist. Wünsche eine guten Start in die Woche.
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